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unsere Erstinformation von Makler24 

 

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[A] - zurück

ARB Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung

Abgabenrecht

Ablehnung des Rechtsschutzes

Abmeldung des Fahrzeuges

Abtretung

Allgemeiner Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz

Allgemeiner Straf-Rechtsschutz

Anhänger

Anstellungsverhältnis

Antragsbindefrist

Arbeitnehmer

Arbeitsrechtsschutz

Arbeitsgerichts-Prozess

Arbeitsmaschinen

Arbeitsrecht

Arbeitsverhältnis

Aufhebung des Versicherungsvertrages

Auftrag

Auslandsschaden

[B] - zurück

Baugesetzbuch

Baurisiko

Beamter

Bedingungsanpassung

Beendigung des Rechtschutz -Vertrages

Beginn des Rechtsschutzes

Beherbergungsvertrag

Behörde

Beitrag = Prämie

Beitragsanpassungsklausel (BAK)

Beitragsrückvergütung

Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht

Beratungshilfe

Berechtigter Fahrer

Berufsrechtsschutz

Berufsrechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine

Berufsgenossenschaft

Berufung

Beschäftigte

Besitz

Bestandskraft

Betriebserlaubnis des Fahrzeuges

Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV)

Bußgeld

Bußgeldkatalog

Bußgeldverfahren

Bürgschaftsvertrag


[D] - zurück

Darlehen

Daten-Rechtsschutz

Deckungsklage

Deckungssumme

Deckungszusage

Dienst - und Versorgungsrecht

Dienstverhältnis, öffentlich-rechtliches

Dienstvertrag

Dingliches Recht

Direktanspruch

Disziplinar - und Standes-Rechtsschutz

Disziplinarrecht

Doppelversicherung

Dritte Personen

[E] - zurück

Ehescheidung

Eigentum

Einheitsvertrag

Einstellung des Verfahrens

Einstweilige Verfügung

Eintrittspflicht

Enteignung

Entgelt, leistungsbezogenes

Entschädigungsanspruch, öffentlich-rechtlicher

Entzug der Fahrerlaubnis

Erbrecht

Erfolgsaussichten

Erfüllungsleistung

Ermittlungsverfahren

Erstbeitrag

Erwerb eines Fahrzeuges

[F] - zurück

Fahrer

Fahrerrechtsschutz

Fahrerflucht

Fahrerlaubnis

Fahrgast

Fahrlässigkeit

Fahrschule

Fahrtenbuch

Fahrverbot

Fahrzeugrechtsschutz

Fahrzeuge

Familien-, Verkehrs- und Berufs-Rechtsschutz (FVB - RS)

Familienrechtsschutz

Familienrecht

Finanzierungsvertrag

Firma

Firmenrechtsschutz

Flurbereinigung

Folgebeitrag

Folgefahrzeug

Frachtvertrag

Freiheitsstrafe

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Fußgänger-Rechtsschutz

Fälligkeit

Führerschein

Führerschein - Rechtsschutz

[G] - zurück

Garage

Gebrauch, vorübergehender

Gefahr

Geldbuße

Geldstrafe

Geltungsbereich

Genetischer Schaden

Gerichtlich

Gerichtskosten

Gerichtsstand

Gerichtsvollzieherkosten

Gesamtumsatz

Geschäftsführer

Gewerbe

Gewerbetreibender

Gewerbliche Nutzung

Gleichartige Fahrzeuge

Gnadenverfahren

Gutachter

[H] - zurück

Haftkosten

Halter eines Fahrzeuges

Handelsgesellschaften

Handelsvertreter

Handelsvertreterrecht

Handelsvertretervertrag

Hausbedienstete

Heimarbeiter

Honorarvereinbarung

[I] - zurück

Inlandsschaden

Insasse

Instanz

[J] - zurück

Jagdpachtvertrag

Jahresbruttomiete

[K] - zurück

Kaufvertrag

Kaution

Kinder

Klausel

Korrespondenzanwalt

Kosten

Kostenfestsetzung

Kraftfahrzeug-Gewerbe-Rechtsschutz

Kriegsereignisse und feindselige Handlungen

Kulanz

Kündigung

[L] - zurück

Ladung (in Fahrzeug)

Ladung (zum Termin)

Landwirtschafts- und Verkehrs- Rechtsschutz (LuV)

Leasing - Vertrag

Lebenspartner, nicht ehelicher

Leibrente

Leiharbeiter

Leistungsart

Leistungspflicht

Leistungsumfang

Luftfahrt-Rechtsschutz

[M] - zurück

Mahnbescheid

Mietvertrag

Minderjährige

Mitarbeiter

Mitversicherte Personen

[N] - zurück

Nachbarrecht

Nachtrag

Nebenklage

Nichtselbstständige

Nuklearschaden

Nutzfahrzeuge

Nutzungsberechtigter

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Obliegenheiten

Oeffentliches Recht

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz


[R] - zurück

Rauschtat

Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskosten

Rechtskraft

Rechtsmittel

Rechtsschutz im Vertrags - und Sachenrecht

Rechtsschutz-Versicherung

Rechtsschutzfall

Rechtsschutzzusage

Rechtsstellung dritter Personen

Reisekosten

Reiseveranstaltungsvertrag

Rentner

Revision

Risiko

Risikoausschluss

Rückzahlung von Versicherungsleistungen

[S] - zurück

Sachverständiger

Saisonarbeiter

Schaden

Schadenanzeige

Schadenersatz-Rechtsschutz

Schadenersatzanspruch

Schadenhäufigkeit

Schadenmeldung

Schadenquote

Schadenrückstellung

Schifffahrt-Rechtsschutz

Schlichtungsverfahren

Schmerzensgeld

Selbstbeteiligung

Selbstständige Tätigkeit

Sozialgerichts-Rechtsschutz


Spezial-Straf-Rechtsschutz
für Unternehmen

Sportgerichtsbarkeit

Spätschaden

Standesrecht

Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten

Straf-Rechtsschutz

Strafkaution

Strafprozess

Strafrecht

Straftat

Streitwert

[T] - zurück

Tarif

Trunkenheit am Steuer

[U] - zurück

Uebertragung

Umwandlung des Rechtschutzvertrages

Unerwünschtes Risiko

Unterversicherung

[V] - zurück

Vereins - Rechtsschutz

Vergütung, gesetzliche

Verjährung

Verkehrs - Rechtsschutz

Verkehrs - Rechtsschutz im Vertrags - und Sachenrecht

Verkehrs - Schadenersatz - Rechtsschutz

Verkehrs - Straf - Rechtsschutz

Verkehrs - Verwaltungs - Rechtsschutz

Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

Verkehrsunfallflucht

Verkehrszentralregister

Versicherungsanspruch

Versicherungsantrag

Versicherungsfall

Versicherungsnehmer (VN)

Versicherungsschein (Versicherungspolice)

Versicherungssteuer

Versicherungssumme

Versicherungsvertrag

Verteidigung

Vertrag

Vertrags - Rechtsschutz

Vertragsabschluss

Vertragsdauer

Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (Verkehrs-Verwaltungs-Rechtschutz)

Verwaltungsrecht

Vorsatz

Vorvertraglich

[W] - zurück

Wartezeit

Widerruf

Widerspruch

Wohnungs- und Grundstücks- Rechtschutz


[Z] - zurück

Zivilprozess

Zwangsvollstreckung

 


 





Impressum / AGB

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AGB

 


 
Rechtsschutzversicherung Vergleich bei Makler24  
Häufig gestellte Fragen zur Rechtsschutzversicherung

Lexikon für die

Rechtsschutz Begriffe einfach erklärt

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A

ARB Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung

ARB sind wie gesetzliche Vorschriften auszulegen. Sind Sie als Versicherter mit der Versicherung uneinig über die Auslegung einzelner Vorschriften - und auch Korrespondenz und Gespräche führen zu keiner Einigung - entscheiden die Gerichte.

Abgabenrecht

Es fasst alle Abgabebestimmungen zusammen: Der Rechtsschutz tritt ein, wenn es im Rahmen des Steuer-Rechtsschutzes zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.

Ablehnung des Rechtsschutzes

Wann kann ein Rechtsschutzfall abgelehnt werden?

a) Es handelt sich nicht um einen Rechtsschutzfall

Zwei Beispiele:
· Eine versicherte Reparaturwerkstatt will Rechtsschutz für die Durchsetzung eines an einem Kundenfahrzeug entstandenen Schadens geltend machen
· Ein Selbstständiger verfügt nur über Berufs-Rechtsschutz, will diesen aber auch für eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung mit seiner Hausangestellten anwenden

b) Der Rechtsschutzfall ist vor Abschluss des Vertrages eingetreten

Beispiel:
Wenn Sie 4 Wochen nach Abschluss eines Rechtschutz-Vertrages einen Bußgeldbescheid erhalten, in dem Ihnen eine vor Beginn des Rechtschutz-Vertrages begangene Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird

c) Risikoausschluss

Beispiel: Kein Fall für den Rechtsschutz: Sie haben gegen das Halte- oder Parkverbot verstoßen; bei Patentstreitigkeit gilt der Rechtsschutz nicht

d) Als Versicherter haben Sie eine Obliegenheit (Verpflichtung) verletzt

Beispiel: Sie unterrichten absichtlich weder Ihre Rechtschutzversicherung noch Ihren Anwalt über die relevanten Umstände eines Rechtsschutzfalles.

e) Beitragszahlungsverzug
Sie verlieren Ihren Rechtsschutz, wenn Sie nach Aufforderung Ihren Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben.

f) Rechtsschutz kann abgelehnt werden, wenn keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, diesen durchzusetzen (§ 18, Abs. 1 b ARB2002). Oder wenn der Kostenaufwand für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg (§ 18, Abs.1 a) steht. In beiden Fällen können Sie eine Entscheidung über Ihr Rechtsschutz-Begehren durch einen Schiedsgutachter verlangen.


Abmeldung des Fahrzeuges

Die Abmeldung erfolgt bei der Kfz-Zulassungsstelle (bzw. für bestimmte Kleinfahrzeuge bei der Haftpflichtversicherung), wenn Ihr Fahrzeug abgeschafft oder stillgelegt wird.
Wenn kein neues Fahrzeug angeschafft wird, wird der Beitrag reduziert (§ 11, Abs. 2; ARB2002). Es gibt auch die Möglichkeit, im Rahmen einer Einzelvereinbarung eine Umstellung des Rechtsschutz-Vertrages auf Fahrer-Rechtschutz vorzunehmen. Handelt es sich um das Letzte Fahrzeug des Versicherten und wird vor oder während der ersten 6 Monate nach Abschaffung des Fahrzeuges kein anderes Fahrzeug angeschafft, kann auf Wunsch des Versicherten der Rechtschutz-Vertrag aufgehoben werden (§ 21, Abs. 9, ARB2002). Die Stilllegung eines Fahrzeuges für weniger als 6 Monate hat keinen Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherers bzw. auf die Verpflichtung des Versicherten zur Beitragszahlung.

Bei Verkehrs-Rechtschutz erstreckt sich die Rechtschutzversicherung automatisch auf das Fahrzeug, das an die Stelle des abgeschafften getreten ist.

Abtretung

Ansprüche auf eine Rechtsschutzleistung können ohne schriftliche Genehmigung der Rechtschutz-Versicherung nicht abgetreten werden. Es ist also nicht möglich, einen bestehenden Versicherungsanspruch gegenüber der Versicherung auf ein Mietwagen-Unternehmen, eine Kfz-Reparaturwerkstatt oder an sog. Unfallhelfer jeder Art abzutreten. Damit soll vermieden werden, dass sich die Versicherung mit fremden Personen an Stelle der versicherten Person über Art und Umfang der Rechtsschutzleistung auseinander setzen muss.

Allgemeiner Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

Rechtsschutz besteht beim Vorwurf einer allgemeinen Ordnungswidrigkeit. Dazu gehören Steuerordnungswidrigkeiten, aber nicht Verstöße gegen das Verkehrsrecht.

Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Vertragsrechtsschutz)

Eine Rechtsschutzversicherung vertritt Ihre privatrechtlichen Interessen, insbesondere aus Verträgen.

Einige Beispiele: Ansprüche auf Vertragserfüllung wie Zahlung des Kaufpreises, Lieferung bestellter Ware, Ersatz wegen Nichterfüllung, Wertersatz für nicht gelieferte Ware. Ansprüche auf Gewährleistung wie Nachbesserung eines schlecht reparierten Gegenstandes; Ansprüche auf Minderung, z.B. Herabsetzung des Kaufpreises wegen mangelhafter Ware.

Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit Mitgliedschaften (Beispiel Beitragsstreitigkeiten) in Vereinen und vergleichbaren Organisationen (etwa in Jagd- und Fischereigenossenschaften) werden hier nicht vertreten, weil es sich dabei nicht um ein privatrechtliches Schuldverhältnis handelt.

Risikoausschlüsse:
Ebenfalls nicht unter die Allgemeinen Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht fallen Arbeitsverträge sowie Miet- und Pachtverträge über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile. Dafür gibt es den Arbeits- bzw. den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz. Streitfälle bei der kurzfristigen Anmietung von Hotelzimmern, Pensionen oder Ferienwohnungen werden allerdings dem Privat-Rechtschutz zugeordnet.

Im Berufs-Rechtschutz für Selbstständige ist bei den meisten Gesellschaften der Vertragsrechtsschutz nicht versicherbar. Seit 2011 bieten einige Rechtsschutzversicherungen dieses Risiko für einige Berufssparten wieder an. Ein Angebot kann nur über einen Risikofragebogen erfolgen. Bitte wenden Sie sich daher an unseren Kundendienst.

Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz

Dieser fordert zwar für Sie Ihre Ansprüche auf Schadenersatz ein, wehrt aber keine Schadenersatzansprüche ab. Dafür ist die Privat-Haftpflichtversicherung zuständig. Schaden kann materieller (Reparaturkosten, Verdienstausfall, Arztkosten u.ä.) oder ideeller Natur (Ehrverletzung, Schmerzensgeld u.ä.) sein.

Neben reinem Schadenersatz wird diese Versicherung auch für Sie tätig, wenn es darum geht, dass ein anderer eine fortdauernde Handlung unterlassen soll, die Sie schädigt. Etwa die starke Geruchsentwicklung durch einen benachbarten Betrieb oder wiederholte Lärmverursachung durch einen Nachbarn.

Wenn noch kein Schaden entstanden, ein solcher aber zu befürchten ist, gibt es den vorbeugenden Anspruch auf Unterlassung.

Ausgenommen von Schadenersatz innerhalb der Rechtsschutzversicherung:


a) Ansprüche auf Vertragserfüllung; z.B. Lieferung einer gekauften Sache, Zahlung von Reparaturentgelt;

b) Ansprüche auf Leistung, wenn diese ersatzweise an die Stelle der Vertragserfüllung tritt; zum Beispiel: Ein Käufer wird nicht beliefert und verlangt nun die Differenz zwischen vertraglich vereinbartem Preis und dem dadurch nötig gewordenen höheren Anschaffungspreis (Schadenersatz wegen Nichterfüllung);

c) Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung: Der Käufer wird zu spät beliefert und
verlangt nach der Lieferung Ersatz für den Schaden, der ihm durch den Verzug entstanden ist;

d) Schadenersatz wegen mangelhafter Erfüllung: Der Käufer erhält beim Transport eine beschädigte Ware und verlangt Reduzierung des Kaufpreises;

e) Ansprüche aus Verletzung eines dinglichen Rechtes an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen;

f) öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche, z.B. nach Enteignung oder nach Eintritt eines Schadens auf Grund gesetzlich angeordneter Impfung, nach unschuldig erlittener Haft und ungerechtfertigtem Entzug der Fahrerlaubnis. In dem zuletzt genannten Fall ist jedoch im Wege einer praxisorientierten Auslegungsregel (im Verkehrs-Schadenersatz-Rechtschutz) Rechtschutz zu gewähren;

g) Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung gespeicherter Personendaten

Für die unter a) bis e) genannten Ansprüche wird in anderen Leistungsarten Rechtschutz gewährt. Und zwar: im Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, im Arbeits-Rechtsschutz sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz.

Der Allgemeine Schadenersatz-Rechtschutz ist Bestandteil des Privat- und des Berufs-Rechtschutz.

 

Allgemeiner Straf-Rechtsschutz

In diesem Fall wird Rechtsschutz gewährt zur Verteidigung wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Strafrechtes. Für Steuer-Straftaten besteht kein Rechtsschutz, weil diese nur vorsätzlich begangen werden können (z.B. Steuerhinterziehung). Sie fallen damit unter den generell geltenden sog. Vorsatz-Ausschluss. Für Steuer-Ordnungswidrigkeiten (siehe dort) gilt dies nur eingeschränkt.

Der Allgemeinen Straf-Rechtsschutz deckt die folgenden Strafvollstreckungsmaßnahmen ab: Gnadenverfahren, Strafaussetzungsverfahren, Strafaufschubverfahren und Zahlungserleichterungsverfahren, soweit Sie als Versicherter nicht mit einer Geldstrafe oder -buße unter 250,- bestraft wurden (§ 5, Abs. 3 f ARB 2002).

Der Allgemeine Straf-Rechtschutz ist Bestandteil des Privat- und Berufs-Rechtsschutzes.

Wichtig: Beachten Sie jedoch den Ausschluss von Vorsatztaten.

 

Anhänger

Fahrzeuge, die von Motorfahrzeugen mitgeführt werden - also auch Wohnwagen und Auflieger müssen Sie im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutzes nach spezieller Tarifposition versichern.

Auf Gegenstände im Anhänger, insbesondere Ladung, erstreckt sich der Rechtsschutz nicht.

Nicht als Anhänger im Sinne der ARB (Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen) gelten nicht zulassungspflichtige Anhänger und Container, Arbeitsmaschinen, landwirtschaftliche Geräte u.ä. Diese werden vom Berufs-Rechtsschutz abgedeckt.

 

Anstellungsverhältnis

Rechtliche Grundlage ist meistens ein Anstellungsvertrag. Rechtschutz besteht, soweit nicht die Rechtsbeziehungen zwischen juristischen Personen und ihren gesetzlichen Vertretern geregelt werden.

Antragsbindefrist

Die Antragsbindefrist gilt meist nur für den Abschluss von Neuverträgen. In diesen Fällen erhalten Sie bei der Antragsaufnahme üblicherweise die Allgemeinen Rechtschutzbedingungen und die gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformation ausgehändigt, sodass ein Widerspruch nicht in Betracht kommt und die in anderen Fällen vorgesehene Widerspruchsfrist nicht mit der Antragsbindefrist kollidieren kann. Die Antragsbindefrist beträgt 1 Monat und beginnt mit Ablauf der für einen möglichen Widerruf vorgeschriebenen 14-Tagesfrist.
Eine wirksame Annahmeerklärung seitens der Versicherung liegt erst dann vor, wenn sie Ihnen - meist in Form des Versicherungsscheines - zugegangen ist.

Handelt es sich um eine Vertragsänderung und werden Ihnen deshalb die ARB (Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen) und die Verbraucherinformation üblicherweise erst mit dem Versicherungsschein übersandt, entfällt die Antragsbindefrist. Dann steht Ihnen für die Dauer von 14 Tagen nach Erhalt der genannten Unterlagen ein Recht auf Widerspruch zu.

 

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sind alle Personen, die auf der Basis eines privatrechtlichen Vertrages für den Arbeitgeber und nach dessen Weisungen zur Arbeit verpflichtet sind (insbesondere auch leitende Angestellte, Arbeiter, Auszubildende, Volontäre, Praktikanten). Dazu gehören auch sog. arbeitnehmerähnliche Personen, die trotz Selbstständigkeit in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu einem Arbeitgeber stehen (z.B. Heimarbeiter).

Nach den ARB sind Beamte Arbeitnehmern gleichgestellt.

 

Arbeits-Rechtsschutz

Dieser wird wirksam bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen in Bezug auf Arbeitsverhältnisse und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.

Typische arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen: Arbeitsentgelt, Ausbildungsvergütung, Urlaubsanspruch, Kündigung, Zeugniserteilung, Betriebsrente bzw. Ruhegeld - aber auch Streitigkeiten der Arbeitnehmer untereinander.

Der Arbeits-Rechtsschutz ist Bestandteil des Privat- und Berufs-Rechtsschutzes.

Arbeitsgerichts-Prozess

Gerichtliches Verfahren zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen. Zuständig sind die Arbeitsgerichte. Gegen deren Entscheidungen können Sie (ab Streitwert von 400,- €)Berufung beim Landesarbeitsgericht und ggf. Revision beim Bundesarbeitsgericht einleiten.

Arbeitsmaschinen

Damit sind Maschinen bezeichnet, die vornehmlich einer Arbeitsverrichtung dienen.

Sind sie nicht Kfz-zulassungspflichtig oder werden sie trotz prinzipieller Zulassungspflicht ohne Zulassung benutzt (in Kiesgruben, auf Flughäfen usw.), fallen sie wie stationäre Maschinen unter den Berufs-Rechtschutz. Dies gilt unabhängig davon, ob sie selbst fahrbar sind oder von Motorfahrzeugen mitgeführt werden, wie z.B. Walzen, Pflüge, Eggen. Rechtsschutz für vertragliche Auseinandersetzungen setzt den Rechtsschutz für Vertrags- und Sachenrecht voraus.

Sind die Arbeitsmaschinen als Kfz zugelassen (z.B. Hub- und Gabelstapler sowie Geräteträger für Land- und Forstwirtschaft), werden sie wie Sonderfahrzeuge behandelt und sind im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutzes zu versichern.

Arbeitsrecht

Umfasst alle Vorschriften im Zusammenhang mit in abhängiger Tätigkeit geleisteter Arbeit. Sie finden diese in einer Vielzahl von Gesetzen, so z.B. in den Vorschriften über Dienstverträge im BGB, HGB (Handelsgesetzbuch), in der Gewerbeordnung oder im Betriebsverfassungsgesetz.

Arbeitsverhältnis

Dieses regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer insgesamt.
Der Begriff des Arbeitsverhältnisses geht übrigens über den Arbeitsvertrag hinaus. Gegenstand können daher auch Auseinandersetzungen bezüglich Arbeitgeber-Darlehen, Bereitstellung eines Dienstwagens u.ä.

Zum Arbeitsverhältnis gehören auch Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in dessen Eigenschaft als Betriebsrat, soweit sein Arbeitsverhältnis berührt wird.

Aufhebung des Versicherungsvertrages / Beendigung des Rechtschutz -Vertrages

Kann erfolgen:
· auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Versicherung und Ihnen
· bei Ablauf des Vertrages (gilt nur für Verträge von einer Dauer unter einem Jahr)
· bei Wagniswegfall
· auf Grund der Regelung zur Doppelversicherung
· auf Grund einer Kündigung des Versicherer oder Versicherungsnehmer;
· weil die Versicherung zurück tritt - wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Erstbeitrages oder weil der Versicherte im Versicherungsantrag nicht alle Umstände angegeben hat, die für die Risikoübernahme notwendig sind (unzutreffende Angabe der Lohnsumme, der Beschäftigtenzahl, des Umsatzes, einer Vorversicherung).

Interessant: Für Rechtschutz-Fälle die vor Vertragsablauf entstanden sind, jedoch erst nach Vertragsbeendigung gemeldet werden, besteht Deckung. Der Rechtschutz-Fall muss dann aber dem Versicherer spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.

Auftrag / Vertrag

Jede Vereinbarung (auch mündlich) zwischen zwei oder auch mehreren Partnern,
durch die sich zumindest ein Partner verpflichtet, eine Leistung (Handeln oder
Unterlassen) zu erbringen. Dient dem Austausch von Gütern und Leistungen im
Privat- und Geschäftsleben.

Hauptformen:
· Auftrag. Liegt vor, wenn der Beauftragte eine ihm vom Auftraggeber übertragene Tätigkeit unentgeltlich ausführt (z.B. Beaufsichtigung einer Wohnung während Abwesenheit des Wohnungsinhabers).

· Beherbergungsvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Unterbringung einer Person sowie den damit verbundenen Dienstleistungen und die untergebrachte Person sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Hierzu gehören auch Verträge zur Unterbringung im Altenheim.

· Darlehen. Liegt vor, wenn sich Darlehensnehmer bei Erhalt eines Geldbetrages gegenüber dem Darlehensgeber verpflichtet, diesen Geldbetrag vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen.

· Dienstvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Leistung von Diensten und der andere zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (typisches Beispiel ist der Arbeitsvertrag, aber auch Vertrag mit Arzt, Rechtsanwalt, Kindergarten u.ä.)

· Finanzierungsvertrag = für einen bestimmten Zweck vereinbartes Darlehen.

· Frachtvertrag. Liegt vor, wenn jemand (Frachtführer) gewerbsmäßig Güter anderer Personen gegen Entgelt befördert. Häufig wird hierfür auch die Bezeichnung "Speditions-Vertrag" verwendet, obwohl Spediteur nach Gesetz nur die Aufgabe hat, den Abschluss des Frachtvertrages im eigenen Namen auf Kosten des Versenders zu besorgen.

· Handelsvertretervertrag. Liegt vor, wenn ein selbstständiger Gewerbetreibender mit einem oder mehreren Unternehmern vereinbart, für diese Geschäfte zu vermitteln oder in deren Namen abzuschließen.

· Kauf. Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer Eigentum an dem verkauften Gegenstand zu verschaffen, während der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zahlen muss. Durch Abschluss des Kaufvertrages, z.B. über ein Fernsehgerät, ist Käufer, auch wenn er Kaufpreis bezahlt hat, noch nicht Eigentümer des Gerätes geworden; das Eigentum wird ihm erst durch Übergabe, z.B. Lieferung des Gerätes, verschafft.

· Kommissionsvertrag. Liegt vor, wenn jemand (Kommissionär) für Rechnung eines anderen (Kommittent) gewerbsmäßig im eigenen Namen Kaufverträge abschließt.

· Leasing-Vertrag. Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer die Nutzung an einer Sache (z.B. Gebäude, Fahrzeug, Maschine) gegen Entgelt. Unterscheidet sich von Miete (siehe dort) dadurch, dass das Risiko der unverschuldeten Beschädigung und des Verlustes vom Leasingnehmer zu tragen ist.

· Leibrente. Liegt vor, wenn Schuldner seine Schuld bis zum Lebensende des Gläubigers in mit diesem vereinbarten Raten abzahlt (besonders häufig bei Grundstückskaufverträgen).

· Leihe. Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch des verliehenen Gegenstandes unentgeltlich zu gestatten.

· Maklervertrag. Makler vermittelt den Abschluss von Verträgen (z.B. über Grundstücke, Wohn- und Geschäftsräume, Finanzierung) und erhält bei Zustandekommen des Vertrages den Maklerlohn.

· Miete. Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch des vermieteten Gegenstandes zu gestatten, während der Mieter den vereinbarten Mietzins zahlen muss.

· Pacht. Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes (vornehmlich Grundstücke, Jagd oder mit Inventar ausgestattete Geschäftsräume) zu gestatten und ihm sämtliche Erträge aus der Nutzung des Gegenstandes zu überlassen. Der Pächter muss dafür den vereinbarten Pachtzins zahlen.

· Reiseveranstaltungsvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Beförderung und zeitlich begrenzter Unterbringung anderer Personen gegen Entgelt verpflichtet. Vertrag wird häufig mit zusätzlichen Dienstleistungen wie Besichtigung, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen gekoppelt.

· Schenkung. Liegt vor, wenn Schenker dem Beschenkten eine unentgeltliche Zuwendung zukommen lässt.

· Speditionsvertrag. Siehe unter Frachtvertrag.

· Tausch. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig Eigentum an den zum Tausch bestimmten Gegenständen zu verschaffen.

· Versicherungsvertrag. Verpflichtet den Versicherer, eine in ihrem Umfang aus dem Einzelvertrag ersichtliche Gefahr zu tragen und nach Eintritt eines Versicherungsfalles die zugesagten Leistungen zu erbringen. Als Gegenleistung zahlt der Versicherte den Beitrag.

· Verwahrung. Verwahrer verpflichtet sich, eine ihm übergebene Sache entgeltlich oder unentgeltlich aufzubewahren (z.B. Autoabstellung auf bewachtem Parkplatz, Unterbringung eines Tieres zur Pflege).

· Wechselbegebungsvertrag. Liegt vor, wenn Schuldner an Stelle des geschuldeten Geldbetrages einen Wechsel in Zahlung gibt.

· Werkvertrag. Liegt vor, wenn sich ein Vertragspartner zur Herstellung oder Änderung eines Gegenstandes verpflichtet, während der andere Partner die vereinbarte Vergütung zahlen muss (z.B. Anfertigung eines Anzuges, Reparatur eines Autos).

Auslandsschaden

Dieser liegt vor, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vertreten müssen, übrigens auch wenn ausschließlich Deutsche beteiligt sind. Die Bearbeitung von Auslandsschäden kann auf Grund der z.T. erheblichen Rechtsunterschiede (z.B. der Verkehrsvorschriften) und der längeren Abwicklungszeit nicht mit der von Inlandsschäden verglichen werden.

Wichtig: Anwalts- und Gerichtskosten werden selbst bei voller Durchsetzung der Ansprüche häufig nicht oder nur teilweise von der Gegenseite erstattet

B

 

Baugesetzbuch

Bundesgesetz, welches das gesamte Baurecht für Stadtbereiche regelt: insbesondere die Erstellung und Durchführung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen und alle damit verbundene Verfahrensfragen.

Baurisiko

Wenn Sie Eigentümer oder Besitzer eines Gebäudes oder Gebäudeteiles sind, müssen Sie das sog. Baurisiko versichern. Wegen des üblicherweise hohen Werte müssen Sie dieses gesondert absichern. Die folgenden Fälle des Baurisikos sind nicht versichert:

Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit:
· Planung eines Bauvorhabens
· Architektenvertrag
· Erwerb eines Fertighauses
· Erstellung einer Garage
· Kauf von Baumaterial
· steuerlichen Abschreibungen
· Ausbau eines Dach- oder Kellergeschosses
· Einbau von Möbeln, wenn diese mit dem Gebäude fest verbunden werden, z.B. Küchen oder Schränke
· Anbau eines Balkons
· Ausbau von Stallungen
· Veränderung von Tür- oder Fensterausmaßen
· Finanzierung eines Grundstückserwerbs oder eines Bauvorhabens

Rechtsschutz besteht jedoch bei:

· Kauf eines sog. Altbaues (auch dann, wenn Baumängel Gegenstand der Auseinandersetzung sind)
· Kauf eines unbebauten Grundstücks, dessen Bebauung auch bei Abschluss des Kaufvertrages nicht beabsichtigt ist
· Auseinandersetzungen aus nicht genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen geringeren Umfanges, etwa bei Neueindeckung eines Daches, Anbringung eines zusätzlichen Heizkörpers, Verlegung von Wasseranschlüssen, gartenbaulichen Anlagen
· Auseinandersetzungen aus Bausparverträgen, die ohne beabsichtigten Kauf eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles aus steuerlichen Gründen abgeschlossen wurden.

Beamter

Für Beamte gibt es in der Rechtschutzversicherung Beitragsermäßigungen. Den Sondertarif können in Anspruch nehmen:

· Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter von Behörden und überstaatlichen sowie zwischenstaatlichen Einrichtungen, sofern die Tätigkeit für diese mindestens 50% ihrer normalen Arbeitszeit beansprucht und sie eine Entlohnung erhalten.
· Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (nicht Wehrpflichtige) sowie Angehörige des Bundesgrenzschutzes.
· Pensionäre und Rentner, die vor Eintritt in ihren Ruhestand den Sondertarif für Beamte in Anspruch nehmen konnten und die nicht anderweitig berufstätig sind.
· versorgungsberechtigte Witwen des Personenkreises von a)-c), die nicht berufstätig sind.

Bedingungsanpassung

Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) können von der Versicherung - vor allem zu Gunsten des Versicherten - angepasst werden. Dies tritt etwa ein, wenn

· ein Gesetz geändert wurde, auf dem die ARB beruhen
· sich Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis der zuständigen obersten Bundesbehörden auf den Rechtsschutzvertrag auswirken
· die ARB zu Auslegungszweifeln Anlass geben oder einzelne Vorschriften unwirksam sein sollten.

Ihre Versicherung muss Ihnen jede Änderung ankündigen und Ihnen eine Widerspruchsmöglichkeit einräumen. Dabei müssen sowohl Ihre ursprüngliche Absicht als auch die der Versicherung berücksichtigt werden. Schließlich muss eine Änderung dem Versicherten wirtschaftlich und rechtlich zumutbar sein.

Beendigung des Rechtschutz -Vertrages

Kann erfolgen:
· auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Versicherung und Ihnen
· bei Ablauf des Vertrages (gilt nur für Verträge von einer Dauer unter einem Jahr)
· bei Wagniswegfall
· auf Grund der Regelung zur Doppelversicherung
· auf Grund einer Kündigung des Versicherer oder Versicherungsnehmer;
· weil die Versicherung zurück tritt - wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Erstbeitrages oder weil der Versicherte im Versicherungsantrag nicht alle Umstände angegeben hat, die für die Risikoübernahme notwendig sind (unzutreffende Angabe der Lohnsumme, der Beschäftigtenzahl, des Umsatzes, einer Vorversicherung).

Interessant: Für Rechtschutz-Fälle die vor Vertragsablauf entstanden sind, jedoch erst nach Vertragsbeendigung gemeldet werden, besteht Deckung. Der Rechtschutz-Fall muss dann aber dem Versicherer spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.

Beginn des Rechtsschutzes

Der Versicherungsschutz wird zu dem aus dem Versicherungsantrag ersichtlichen Zeitpunkt, ab dem auch der Beitrag berechnet wird, bzw. nach Ablauf der Wartezeit wirksam.

siehe auch Wartezeiten

 

Beherbungsvertrag / Vertrag

siehe unter Auftrag

 

Behörde

Für Behörden gibt es einen Sondertartif, und zwar für:

· Gebietskörperschaften (z.B. Land, Kreis, Gemeinde), Körperschaften (Handwerkerinnungen, Industrie- und Handelskammern), Anstalten (Fernseh- und Rundfunkanstalten, Universitäten u.a.) und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechtes

· juristische Personen des Privatrechtes, die

a) im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen (privatisierte Kommunalbetriebe, Krankenhäuser) und

b) an deren Grundkapital juristische Personen des deutschen öffentlichen Rechtes mit mehr als 50% beteiligt sind oder

c) Zuwendungen aus öffentlichem Haushalt in Höhe von mehr als 50% ihrer Haushaltsmittel erhalten (Bsp.: Behindertenwerkstätten)

· mildtätige und kirchliche Einrichtungen.

 

Beitrag = Prämie

Entgelt, das der Versicherte an die Versicherung zahlt. Der Rechtsschutz-Beitrag (einschließlich Versicherungssteuer und Nebenkosten) wird jährlich berechnet. Bei halb-, vierteljährlicher oder monatlicher Zahlungsweise wird ein Ratenzuschlag berechnet.

Beitragsanpassungsklausel (BAK)

Gibt dem Versicherer die Möglichkeit, die Beiträge für laufende Versicherungsverträge anzupassen, wenn eine wesentliche Änderung bezüglich der Leistungen der Versicherung eingetreten ist, z.B. erhöhte Aufwände. Etwa auf Grund von Rechtsanwalts- und Gerichtskostenerhöhungen oder inflationärer Tendenzen.

Ein erhöhter Beitrag darf aber den zur Zeit der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Bei jeder Beitragserhöhung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutz ändert, hat der Versicherte ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden soll.

Beitragsrückvergütung

Die Versicherung kann Ihnen Beiträge zurück zahlen, vorausgesetzt , dass in dem Zeitraum kein Schadenfall eingetreten ist.
Diese Möglichkeit gibt es jedoch in der Rechtschutzversicherung nicht.

Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht

Dabei geht es um die mündliche oder schriftliche Erteilung eines Rates oder einer Auskunft durch den Rechtsanwalt oder Notar auf folgenden Gebieten

· Familienrecht
Unterhaltsauseinandersetzungen, Sorgerechtsregelung während des Getrenntlebens u.a.
· Erbrecht
Testamentsanfechtung, Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, Geltendmachung des Pflichtteils u.a.
Also für die beiden wesentlichen Rechtsgebiete, für die ein umfassender Rechtschutz nicht gewährt werden kann.

Die Beratung kann nur durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Geht die Tätigkeit des Rechtsanwalts über die Erteilung des Rates bzw. der Auskunft hinaus, wie etwa Abfassen eines Schreibens, Gespräch mit dem Anspruchsgegner, entfällt der Rechtschutz auch für die gewährte Beratung. Als Versicherter sind Sie übrigens innerhalb des Beratungs-Rechtschutzes weder in der Auswahl Ihres Rechtsanwalts noch in der Anzahl der Beratungen beschränkt. Beratungs-Rechtschutz ist Bestandteil des Privat-Rechtschutzes.

Beratungshilfe

Ausdehnung des früheren Armenrechtes (jetzt Prozesskostenhilfe) auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen. Die Beratungshilfe wird auf Antrag vom Amtsgericht bewilligt, wenn die für eine Beratung oder außergerichtliche Vertretung erforderlichen Mittel nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst aufgebracht werden können.
Danach erhält z.B. eine Person mit drei unterhaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehefrau und 2 Kinder) Beratungshilfe, wenn sie nicht mehr als 945,89 € netto im Monat verdient. Die Beratung und Vertretung erfolgt durch einen Rechtsanwalt, dem regelmäßig eine Gebühr von 10,- € Eigenbeteiligung zu zahlen ist. Die Beratungshilfe entfällt, wenn eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die Beratung mutwillig erscheint. Außerdem sind Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht von der Beratungshilfe ausgenommen.


Berechtigter Fahrer

Bezeichnet den Fahrer, der zum Zeitpunkt eines Rechtschutzfalles das Fahrzeug mit Einverständnis des sog. Verfügungsberechtigten lenkt. Dieser muss nicht Eigentümer oder Halter sein. War der Fahrer jedoch nicht zum Führen des Fahrzeuges berechtigt, besteht kein Versicherungsschutz. Rechtsschutz erhalten jedoch diejenigen versicherten Personen, die keine Kenntnis hatten, dass der Fahrer nicht zum Führen des Fahrzeuges berechtigt war.

Beispiel: Ein bei Ihnen angestellter Fahrer überlässt Ihr Fahrzeug einem Dritten, obwohl Sie ihm es verboten haben. Wird gegen Sie und Ihren angestellten Fahrer polizeilich ermittelt, erhalten nur Sie Rechtsschutzdeckung.

Berufs-Rechtsschutz

Rechtschutz für den beruflichen Bereich: Gilt für Selbstständige, Firmen und Nichtselbstständige.

Für Selbstständige umfasst der Berufs-Rechtschutz die Leistungsarten:

· Allgemeiner Ordnungswidrigkeiten-Rechtschutz,
· Allgemeine Schadenersatz-Rechtschutz,
· Allgemeiner Straf-Rechtschutz,
· Arbeits-Rechtschutz,
· Disziplinar- und Standes-Rechtschutz,
· Sozialgerichts-Rechtschutz.

Außerdem enthält der Berufs-Rechtschutz für Nichtselbstständige:

· Allgemeinen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
· Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten

Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine

Der Berufs-Rechsschutz schützt Sie als Inhaber eines Gewerbebetriebes, sonstigen Unternehmens oder als freiberuflich Tätiger. Er erstreckt sich ausschließlich auf Ihren beruflichen Bereich und nur auf die im Versicherungsantrag genannte Eigenschaft (Berufs- bzw. Gewerbebezeichnung). Mitversichert sind alle Personen, die bei Ihnen beschäftigt sind

Als Versicherter erhalten Sie sowie die mitversicherten Personen - Rechtsschutz für alle Rechtschutz-Fälle, die in sachlichem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. Also auch als Fahrzeuginsasse auf Dienstfahrten jeder Art (einschl. Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz) oder als Mitfahrer oder Fahrgast in öffentlichen Verkehrsmitteln. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter oder Fahrer von Fahrzeugen muss jedoch ein gesonderter Verkehrs-Rechtschutz vorliegen.

Welche Rechtsschutzarten sind enthalten?

· Allgemeiner Ordnungswidrigkeiten-Rechtschutz
· Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz
· Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
· Arbeits-Rechtsschutz
· Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
· Sozialgerichts - Rechtsschutz.

Der Rechtschutz enthält nicht Verkehrs-Rechtschutz, Privat-Rechtsschutz, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz. Aber er erstreckt sich auf Fahrzeuge, die nicht Kfz-zulassungspflichtig sind oder trotz prinzipieller Zulassungspflicht ohne Zulassung benutzt werden dürfen, weil sie vornehmlich einer Arbeitsverrichtung dienen und deshalb als Arbeitsmaschinen gelten.


Berufsgenossenschaft

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die einzelnen Berufszweige. Streitigkeiten mit Berufsgenossenschaften fallen unter den Sozialgerichts-Rechtsschutz.

Berufung / Rechtsmittel

Jede von der Rechtsordnung zugelassene Möglichkeit, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung - meistens durch eine höhere Instanz - nachprüfen zu lassen. Rechtsschutz besteht für alle Instanzen.

Die wichtigsten Rechtsmittel:

· Berufung - dient, soweit sie gesetzlich zulässig ist, der Anfechtung erstinstanzlicher Urteile,

· Revision - dient der Überprüfung eines Urteils durch die jeweils zuständige letzte Instanz (OLG bzw. BGH). Sie ist nur in schwerwiegenden Fällen (hoher Streitwert, schwere Delikte, grundsätzliche Bedeutung) zulässig,

· Beschwerde - z.B. gegen Führerscheinentzug, Kostenentscheidung, Entscheidung in Zwangsvollstreckungsverfahren. Beachte: kurze Frist!

· Rechtsbeschwerde - gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen, besonders in Ordnungswidrigkeits-Verfahren,

· Einspruch - z.B. gegen Bußgeldbescheid, Strafbefehl, Versäumnisurteil. Beachte: Kurze Frist!

· Widerspruch - z.B. gegen Mahnbescheid (Zahlungsbefehl), einstweilige Verfügung, Anordnung einer Verwaltungsbehörde. Beachte: Kurze Frist!


Beschäftigte

Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Auszubildende und Familienangehörige, die im Betrieb des Versicherten tätig sind. Tätigkeit kann auch nur vorübergehend oder unentgeltlich sein.

Besitz / Dingliches Recht

Das ist das Recht auf die direkte Herrschaft über eine Sache. Im Gegensatz zu den Vorschriften über schuldrechtliche Verträge wirkt es nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern allgemein. Das bedeutet, dass der Inhaber eines solchen Rechtes gegenüber jedem Dritten, der sein Recht beeinträchtigt, einen Herausgabe-, Abwehr- oder Unterlassungsanspruch hat.

Die wesentlichen Ausprägungen:

· Besitz: tatsächliche Gewalt über eine Sache (geliehenes Auto, gemietete Wohnung);
· Dienstbarkeit (Grunddienstbarkeit, persönliche Dienstbarkeit): Recht, ein fremdes Grundstück in irgendeiner Form zu benutzen oder das Nutzungsrecht des Eigentümers einzuschränken (z.B. Wegerecht, Weiderecht, Recht auf Baubeschränkung, Verbot einer Gewerbeausübung);
· Eigentum: Prinzipiell unbeschränktes Recht, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren. Enteignung und ähnliche Einschränkungen erfolgen besonders im Allgemeininteresse und sind nur auf Grund eines Gesetzes (z.B. nachbarrechtliche Vorschriften) möglich;
· Erbbaurecht: "veräußerliches" (weitergebebbares) und vererbliches, zumeist langfristiges, Baurecht auf einem fremden Grundstück;
· Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld): Durch Grundbucheintrag gesichertes Recht auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gegen den jeweiligen Eigentümer des mit dem Pfandrecht belasteten Grundstücks;
· Nachbarrecht: Rechte und Pflichten von benachbarten Grundstückseigentümern und -besitzern im Hinblick auf Einschränkungen oder Erweiterungen des Eigentums- bzw. Besitzrechtes
· Nießbrauch: Recht, eine Sache zu nutzen, die Ihnen nicht gehört; etwa die Erträge zu verwerten (Zinsen von Wertpapieren, Produkte einer Hühnerfarm, Gesamterträge eines Nachlasses). In bäuerlichen Kreisen wird häufig in Verbindung mit einer Hofübergabe die Versorgung des Altenteilers in Form eines Nießbrauches sichergestellt;
· Pfandrecht: Recht, sich wegen einer Forderung zu befriedigen, indem man eine Sache (oder ein Recht) verwertet, die einem nicht gehört (z.B. Vermieter-Pfandrecht).

Für bewegliche Sachen gilt der Rechtschutz für Vertrags- und Sachenrecht; für Grundstücke der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz.

 

Bestandskraft

Bestandskraft entspricht der Rechtskraft = mit anderen Worten der Unanfechtbarkeit eines Bescheides. Gilt für Bescheide der Verwaltungsbehörden.

Betriebserlaubnis des Fahrzeuges

Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges ist die Erteilung einer Betriebserlaubnis. Das Fahrzeug muss den technischen Vorschriften entsprechen. Das bezieht sich auf alle für den Betrieb des Fahrzeuges wichtigen Einzelteile. Technische Veränderungen des Fahrzeuges - etwa das Anbringung eines Spoilers - haben das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge - und damit automatisch die Beendigung der Zulassung.

Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV)

Ehemalige bundeseinheitliche und staatliche Aufsichtsbehörde für alle Versicherungsunternehmen. Im Mai 2002 wurde das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin) integriert.

Bußgeld / Geldbuße

Mit Geldbußen werden Ordnungswidrigkeiten geahndet. Eine Erstattung durch die Versicherung kommt - wie auch bei Strafen - ausnahmslos nicht in Betracht. Auch dann nicht, wenn die Zahlung der Geldbuße Gerichtskosten ausgleichen soll.

Bußgeldkatalog

Gilt für alle Verkehrsordnungswidrigkeiten. Er enthält eine Aufzählung aller Tatbestände, bei deren Zuwiderhandlung eine Geldbuße vorgesehen ist und setzt deren jeweilige Höhe fest. Für das gesamte Bundesgebiet gilt eine einheitlichen Handhabung; ist deshalb auch für die Gerichte verbindlich. Geldbußen ab 40,- werden in das Verkehrszentralregister eingetragen.

Bußgeldverfahren

Verfahren zur Verfolgung von Verstößen gegen das Ordnungswidrigkeitenrecht.


Bürgschaftsvertrag

Schriftliche Verpflichtung des Bürgen gegenüber einem Gläubiger, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten einzustehen.

D

 

Darlehen / Vertrag

siehe Auftrag

 

Daten-Rechtsschutz

Rechtsschutz für Personen, die personenbezogene Daten verarbeiten - also kein Rechtsschutz für Personen, die von der Datenverarbeitung anderer Personen betroffen werden und sich dagegen schützen wollen. Somit kein Rechtschutz für das Geltendmachen von Ansprüchen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von gespeicherten Daten.

Der Daten-Rechtsschutz besteht aus:

· gerichtlicher Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutz-Gesetz auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten
· Verteidigung im Verfahren wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach den Vorschriften des Bundesdatenschutz-Gesetzes.

Deckungsklage

Deckungsklage kann der Versicherte gegen die Versicherung anstreben, indem er einen Versicherungsanspruch geltend macht. Für Deckungsklagen gegen eine andere als die eigene Versicherung wird im Rahmen des Vertrags- und Sachenrechts Rechtsschutz gewährt.


Deckungssumme / Versicherungssumme

Stellt die Höchstgrenze der Geldleistung dar, die der Versicherer für jeden Rechtschutz-Fall aufzuwenden hat. Die Höhe der Versicherungssumme (= Deckungssumme) ist aus dem Versicherungsschein ersichtlich.
Die Leistungen, die auf Grund eines Rechtschutz-Falles zu erbringen sind, werden zusammengerechnet, sodass in diesen Fällen nur die einmalige Zahlung der Versicherungssumme in Betracht kommt. Das Gleiche gilt, wenn bei mehreren Rechtschutz-Fällen eines Versicherungsnehmers ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang besteht.
Beispiel:
Im Berufs-Rechtschutz für Selbstständige versicherter Versicherungsnehmers ist zu einer Massenkündigung gezwungen. Mehrere Arbeitnehmer erheben daraufhin Kündigungsschutzklage. Für alle Rechtsstreitigkeiten zusammen gilt die mit dem Versicherungsnehmer vereinbarte Versicherungssumme als Höchstgrenze.

 

Deckungszusage / Rechtsschutzzusage

Voraussetzung: ein Rechtsschutz-Fall ist eingetreten. Die Zusage erfolgt durch das für die Schadenbearbeitung zuständige Schadenbüro oder die Schadenabteilung.

Stellt sich nach Erteilung der Rechtsschutzzusage heraus, dass die notwendigen Voraussetzungen gar nicht vorgelegen haben, kann die Versicherung sie zurückziehen. Etwa wenn ein Unfallfahrzeug nicht Rechtsschutz versichert war. Hat die Versicherung schon die Kosten für Sie übernommen, kann sie diese nur von Ihnen zurück fordern, wenn Sie wussten oder wissen mussten, dass kein Rechtschutz besteht.

Dienst - und Versorgungsrecht

Betrifft Auseinandersetzungen über dienst- oder versorgungsrechtliche Ansprüche; dies kommt vor allem für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes in Betracht. Dann besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Arbeits-Rechtschutzes.

Dienstverhältnis, öffentlich-rechtliches

Regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden (als Arbeitgeber) und Beamten, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes (als Arbeitnehmer). Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis entspricht dem zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis und wird für Arbeitnehmer im Rahmen des Berufs-Rechtschutzes vom Arbeits-Rechtsschutz abgedeckt. Für alle Auseinandersetzungen zuständig sind Verwaltungsbehörden und -gerichte.


Dienstvertrag / Vertrag

siehe unter Auftrag

 

Dingliches Recht

Das ist das Recht auf die direkte Herrschaft über eine Sache. Im Gegensatz zu den Vorschriften über schuldrechtliche Verträge wirkt es nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern allgemein. Das bedeutet, dass der Inhaber eines solchen Rechtes gegenüber jedem Dritten, der sein Recht beeinträchtigt, einen Herausgabe-, Abwehr- oder Unterlassungsanspruch hat.

Die wesentlichen Ausprägungen:

· Besitz: tatsächliche Gewalt über eine Sache (geliehenes Auto, gemietete Wohnung);
· Dienstbarkeit (Grunddienstbarkeit, persönliche Dienstbarkeit): Recht, ein fremdes Grundstück in irgendeiner Form zu benutzen oder das Nutzungsrecht des Eigentümers einzuschränken (z.B. Wegerecht, Weiderecht, Recht auf Baubeschränkung, Verbot einer Gewerbeausübung);
· Eigentum: Prinzipiell unbeschränktes Recht, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren. Enteignung und ähnliche Einschränkungen erfolgen besonders im Allgemeininteresse und sind nur auf Grund eines Gesetzes (z.B. nachbarrechtliche Vorschriften) möglich;
· Erbbaurecht: "veräußerliches" (weitergebebbares) und vererbliches, zumeist langfristiges, Baurecht auf einem fremden Grundstück;
· Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld): Durch Grundbucheintrag gesichertes Recht auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gegen den jeweiligen Eigentümer des mit dem Pfandrecht belasteten Grundstücks;
· Nachbarrecht: Rechte und Pflichten von benachbarten Grundstückseigentümern und -besitzern im Hinblick auf Einschränkungen oder Erweiterungen des Eigentums- bzw. Besitzrechtes
· Nießbrauch: Recht, eine Sache zu nutzen, die Ihnen nicht gehört; etwa die Erträge zu verwerten (Zinsen von Wertpapieren, Produkte einer Hühnerfarm, Gesamterträge eines Nachlasses). In bäuerlichen Kreisen wird häufig in Verbindung mit einer Hofübergabe die Versorgung des Altenteilers in Form eines Nießbrauches sichergestellt;
· Pfandrecht: Recht, sich wegen einer Forderung zu befriedigen, indem man eine Sache (oder ein Recht) verwertet, die einem nicht gehört (z.B. Vermieter-Pfandrecht).

Für bewegliche Sachen gilt der Rechtschutz für Vertrags- und Sachenrecht; für Grundstücke der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz.

 

Direktanspruch

Kurzbezeichnung für die gesetzliche Möglichkeit, Schadenersatzansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls direkt gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers - und nicht nur gegen den Schädiger selbst - geltend zu machen und einzuklagen.

Disziplinar - und Standes-Rechtsschutz

Ist eine spezielle Rechtschutz-Form für die Verteidigung in Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Disziplinar- oder Standesrecht. Das Standesrecht gilt für Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Lotsen, einzelne Handwerkerinnungen, u.a. Es tritt ein, wenn die Spezialbestimmungen, die für diese gelten, verletzt werden:

Disziplinarrecht

Ist ein Sonderrecht mit strafrechtsähnlichem Charakter und wird im Rahmen des Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzes geregelt. Es richtet sich gegen Beamte, Richter, Notare, Bundeswehrangehörige u.a., denen Dienstvergehen zum Vorwurf gemacht werden. Als Dienstvergehen bezeichnet werden schuldhafte Verletzungen der typischen, mit dem Beamtenstatus verbundenen Pflichten.

Betraft werden können diese mit Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung oder Entfernung aus dem Dienst. "Disziplinar"- Maßnahmen gegen Studenten und Schüler sind keine Disziplinar-Verfahren im Sinne der ARB (Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen). Sie dienen ausschließlich dazu, einen geordneten Ablauf der Ausbildung zu erhalten.

Rechtsschutz besteht im Rahmen von Berufs-Rechtsschutz und Vereins-Rechtsschutz, jedoch nicht im Verkehrs- und Fahrer-Rechtsschutz.

Neben der Durchführung eines Disziplinarverfahrens (= Dienststrafverfahren) ist auch ein Strafverfahren wegen der gleichen Handlung denkbar. In diesen Fällen trägt der Versicherer die Kosten für beide Verfahren.
Vorsatztaten sind jedoch von Strafverfahren ausgeschlossen.

Doppelversicherung

Liegt vor, wenn Sie als Versicherter für dasselbe Risiko mehrere Rechtschutz-Verträge - meistens bei verschiedenen Versicherungen abgeschlossen haben.
Dabei hat der ältere Rechtsschutz-Vertrag den Vorrang vor dem jüngeren. Der jüngere Vertrag wird aufgehoben, wenn der Versicherte die Beendigung der Doppelversicherung beantragt hat. Sind Sie doppeltversichert und es tritt ein Rechtsschutz-Fall ein, erhalten Sie die Ihnen zustehende Versicherungsleistung (Rechtsanwalts-, Gerichtskosten usw.) in jedem Fall nur einmal. Die beteiligten Versicherer übernehmen die Versicherungsleistung anteilig.

 

Dritte Personen

Juristische Bezeichnung für alle Personen, die nicht Partner des Rechtschutz-Vertrages, also weder Versicherter noch Versicherungsunternehmer sind. Dazu zählen auch alle mitversicherten Personen.

E

Ehescheidung

Gehört wie das gesamte Eherecht zum Familienrecht.

Familienrecht

Für das Familienrecht, das sämtliche Rechtsvorschriften über die Rechtsverhältnisse der durch Ehe oder Verwandtschaft verbundenen Personen zum Inhalt hat, gibt es nur Beratungs-Rechtschutz. Familienrecht regelt z.B. Eheschließung, Ehescheidung, eheliches Güterrecht, Unterhaltspflicht, Recht des nicht ehelichen Kindes.

 

Eigentum / Dingliches Recht

Das ist das Recht auf die direkte Herrschaft über eine Sache. Im Gegensatz zu den Vorschriften über schuldrechtliche Verträge wirkt es nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern allgemein. Das bedeutet, dass der Inhaber eines solchen Rechtes gegenüber jedem Dritten, der sein Recht beeinträchtigt, einen Herausgabe-, Abwehr- oder Unterlassungsanspruch hat.

Die wesentlichen Ausprägungen:

· Besitz: tatsächliche Gewalt über eine Sache (geliehenes Auto, gemietete Wohnung);
· Dienstbarkeit (Grunddienstbarkeit, persönliche Dienstbarkeit): Recht, ein fremdes Grundstück in irgendeiner Form zu benutzen oder das Nutzungsrecht des Eigentümers einzuschränken (z.B. Wegerecht, Weiderecht, Recht auf Baubeschränkung, Verbot einer Gewerbeausübung);
· Eigentum: Prinzipiell unbeschränktes Recht, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren. Enteignung und ähnliche Einschränkungen erfolgen besonders im Allgemeininteresse und sind nur auf Grund eines Gesetzes (z.B. nachbarrechtliche Vorschriften) möglich;
· Erbbaurecht: "veräußerliches" (weitergebebbares) und vererbliches, zumeist langfristiges, Baurecht auf einem fremden Grundstück;
· Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld): Durch Grundbucheintrag gesichertes Recht auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gegen den jeweiligen Eigentümer des mit dem Pfandrecht belasteten Grundstücks;
· Nachbarrecht: Rechte und Pflichten von benachbarten Grundstückseigentümern und -besitzern im Hinblick auf Einschränkungen oder Erweiterungen des Eigentums- bzw. Besitzrechtes
· Nießbrauch: Recht, eine Sache zu nutzen, die Ihnen nicht gehört; etwa die Erträge zu verwerten (Zinsen von Wertpapieren, Produkte einer Hühnerfarm, Gesamterträge eines Nachlasses). In bäuerlichen Kreisen wird häufig in Verbindung mit einer Hofübergabe die Versorgung des Altenteilers in Form eines Nießbrauches sichergestellt;
· Pfandrecht: Recht, sich wegen einer Forderung zu befriedigen, indem man eine Sache (oder ein Recht) verwertet, die einem nicht gehört (z.B. Vermieter-Pfandrecht).

Für bewegliche Sachen gilt der Rechtschutz für Vertrags- und Sachenrecht; für Grundstücke der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz.

 

Einheitsvertrag

Als Einheitsvertrag gilt jeder Rechtschutz-Versicherungsvertrag mit einheitlicher Prämienfälligkeit und einheitlichem Vertragsablauf. Daraus ergibt sich: dieser Vertrag kann nur von Versicherung und Versichertem gemeinsam gekündigt werden. Mehrere Einheitsverträge können in einem Rechtschutz-Antrag und einer Rechtschutz-Police gebündelt werden. Zusatzrisiken zu einem Einheitsvertrag (z.B. zusätzliches Fahrzeug) können nur zu den Bedingungen des zu Grunde liegenden Vertrages (insbesondere Fälligkeit und Vertragsablauf) versichert werden.

Einstellung des Verfahrens

Straf- und Ordnungswidrigkeiten- Verfahren können - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür stimmen - jederzeit eingestellt werden. Die Kosten des Verfahrens einschl. der Rechtsanwaltskosten für die Verteidigung werden dann generell der Staatskasse auferlegt. Das Gericht hat jedoch einen recht großen Ermessensspielraum, eine andere Kostenentscheidung zu treffen - und damit den Betroffenen selbst mit diesen Kosten zu belasten.

Diese Kosten trägt der Rechtsschutz, wenn eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde.

Einstweilige Verfügung

Gerichtliche Maßnahme, die einen Rechtsanspruch sichern soll, wenn dessen Verwirklichung vereitelt oder erschwert zu werden droht.
Beispiel: Bei Ausschachtungsarbeiten im Tunnelbau droht ein benachbartes Gebäude einzustürzen. Wenn der befürchtete Einsturz tatsächlich eintritt, kann die Ursache (der Tunnelbau) nicht mehr oder nur noch schwer nachgewiesen werden. Dann ergeht eine einstweilige Verfügung.


Eintrittspflicht / Leistungspflicht

Ihre Versicherung ist zur Leistung, d.h. zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen verpflichtet. Dabei müssen folgende, vom zuständigen Schadenbüro zu überprüfende Voraussetzungen vorliegen:

Formell:

a) Bestehen eines Rechtsschutz-Vertrages,

b) Versicherungsschutz für das betroffene Risiko,

c) fristgerechte Beitragszahlung des Versicherungsnehmers

Materiell:

a) Der in der Schadenmeldung geschilderte Sachverhalt muss einer Leistungsart zugeordnet werden können;

b) Der Zeitpunkt des Rechtsschutz-Falles muss in die Laufzeit des Rechtsschutz-Vertrages fallen
Beachten Sie in diesem Zusammenhang: die Wartezeit

c) Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen muss im örtlichen Geltungsbereich erfolgen;

d) Ein Risikoausschluss darf nicht vorliegen;

e) Sie müssen Ihre Obliegenheiten erfüllt haben;

f) Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen müssen ausreichende Erfolgsaussichten haben - und der voraussichtliche Kostenaufwand darf nicht in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.

 

Enteignung

Rechtmäßiger hoheitlicher Eingriff in das Eigentum im Interesse der Allgemeinheit: jedoch gegen eine Entschädigung. Für Enteignungsverfahren wird jedoch ggfs. wegen der Höhe der Entschädigung - kein Rechtschutz gewährt.


Entgelt, leistungsbezogenes

Jede für geleistete Arbeit bestimmte Vergütung: also nicht Bafög-Leistung, Unterhaltszuschuss, Wehrsold oder Entschädigung für kurzfristig verpflichtete Zeitsoldaten (bis zu 2 Jahren). Wenn unverheiratete, volljährige Kinder eine solche Vergütung für eine dauerhafte berufliche Tätigkeit, sind sie im Rahmen des Privat- und Berufs-Rechtsschutzes nicht mehr mitversichert.

Entschädigungsanspruch, öffentlich-rechtlicher

siehe:
Allgemeiner Schadenersatz-Rechtschutz

Verkehrs-Schadenersatz-Rechtschutz

 

Entzug der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis wird Ihnen dann entzogen, wenn Sie sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erweisen. Zum Beispiel, wenn Sie in erheblichem Umfang gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen.

Der Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt durch:
· das Strafgericht - im Zusammenhang mit der Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften. Bis das Urteil rechtskräftig wird, wird der Führerschein vorläufig entzogen;

· Rechtschutz besteht im Rahmen des Verkehrs-Straf-Rechtsschutzes;

· durch die Verwaltungsbehörde auf Grund mehrerer Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften. Rechtsschutz besteht im Rahmen des Verwaltungs-Rechtsschutzes in Verkehrssachen;

· für Ersterwerber, wenn sie nicht fristgerecht zur Nachschulung oder Wiederholung der Fahrprüfung erscheinen bzw. die erneute Fahrprüfung zwei Mal nicht bestehen. Hierfür besteht übrigens kein Rechtschutz;

· auf Grund körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel - z.B. Nachtblindheit, Epilepsie oder Rauschgiftsucht. Rechtsschutz besteht im Rahmen des Verwaltungs-Rechtschutz in Verkehrssachen.

Bei Entzug der Fahrerlaubnis wegen körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel ist oft ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich. Die entstehenden Kosten werden nur dann vom Rechtsschutz übernommen, wenn das Gutachten von der Verwaltungsbehörde angefordert wurde.

Und wenn die Fahrerlaubnis zu Unrecht entzogen wurde? In dem Fall springt der Rechtsschutz ein und hilft Ihnen, Ihre Entschädigungsansprüche durchzusetzen (etwa Verdienstausfall, erhöhte Fahrtaufwendungen usw.). Dabei gilt der Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz.

 

Erbrecht

Das Erbrecht regelt sämtliche Rechtsvorschriften über die Erbfolge und den Übergang des Vermögens des Verstorbenen auf die Erben. Dafür gibt es nur Beratungs-Rechtsschutz im Privat-Rechtsschutz. Dazu zählen Bestimmungen über Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, über Testament, Vermächtnis, Pflichtteil, Erbschein. Das Erbschaftssteuerrecht ist nicht Teil des Erbrechts; hierfür besteht Rechtschutz im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten.

 

Erfolgsaussichten

Genauer Wortlaut: "hinreichende Aussicht auf Erfolg". Wird von der Versicherung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten regelmäßig unterstellt. Es sei denn, wesentliche Aspekte lassen annehmen, dass das Begehren des Versicherten rechtlich nicht durchsetzbar ist.

Übrigens: Der Versicherer hat kein Recht, Ihre Erfolgsaussichten in Straf- und Ordnungswidrigkeiten -Verfahren oder in Disziplinar- und Standesrechtsangelegenheiten zu prüfen.

 

Erfüllungsleistung

Dabei geht es um die Vertragserfüllung durch die Partner eines Vertrages. Etwa bei Kaufvertrag Lieferung durch Verkäufer und Kaufpreiszahlung des Käufers. Rechtsschutz wird gewährt bei Nichterfüllung aller Ansprüche, die im Rahmen des Vertrags- und Sachenrechts, des Arbeits-Rechtschutzes sowie im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz vorkommen können.

Ermittlungsverfahren

Ist dem Straf- und Bußgeldverfahren vorgeschaltet: Dabei wird festgestellt, ob gegen einen Betroffenen behördlich vorzugehen ist. Die Ermittlungen werden von der Staatsanwaltschaft bzw. Polizei geführt, die auch das Ermittlungsverfahren einleiten.

 

Erstbeitrag

Beitrag für das erste Versicherungsjahr - bei Ratenvereinbarungen erste Beitragsrate. Zahlen Sie als Versicherter nicht rechtzeitig, können Sie Ihren Versicherungsschutz bis zum Zeitpunkt der verspäteten Zahlung verlieren.

 

Erwerb eines Fahrzeuges

= Eigentumserwerb. Erfolgt mit Aushändigung des Fahrzeuges an den Käufer. Der Kaufvertrag kann zeitlich unabhängig vom Erwerb abgeschlossen werden.

F

Fahrer

Rechtsschutz z.B. für Schadenfälle bei Ein- und Aussteigen, Auf- und Abladen auf oder neben Fahrzeug, Reparatur am liegen gebliebenen Fahrzeug.

 

Fahrer-Rechtsschutz

Schützt Sie in Ihrer Eigenschaft als Fahrer aller Ihnen nicht gehörenden und nicht auf Sie zugelassenen Fahrzeuge und auch als Fahrgast, Radfahrer und Fußgänger.

Der Rechtschutz enthält:

· Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz für persönliche Ansprüche des Versicherten

· Gesundheits-, Bekleidungsschäden, Verdienstausfall - jedoch kein Anspruch aus Fahrzeugbeschädigung,

· Verkehrs-Straf-Rechtsschutz,

· Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,

· Verwaltungs-Rechtsschutz für Verkehrssachen.

 

Fahrerflucht / Verkehrsunfallflucht

(jetzt: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

Verkehrsrechtliche Straftat, wenn Verkehrsteilnehmer sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges oder der Art seiner Beteiligung durch Entfernen vom Unfallort entzieht, obwohl sein Verhalten zur Verursachung des Unfalles beigetragen haben kann.

Da Unfallflucht Vorsatz voraussetzt, entfällt der Rechtschutz rückwirkend bei rechtskräftiger Verurteilung. In diesem Fall müssen dem Versicherer bereits gezahlte Rechtsanwalts- oder Gerichtskosten zurückerstattet werden.

Fahrerlaubnis

Genehmigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen oder Plätzen oder auch Genehmigung für das Führen von Luft- und Wasserfahrzeugen. Art und Inhalt der Fahrerlaubnis ergeben sich aus der amtlichen Bescheinigung (Führerschein).

Ersterwerber des Führerscheins erhalten Fahrerlaubnis auf Probe. Die Probezeit dauert zwei Jahre, verlängert sich nach einem Verstoß um weitere 2 Jahre. In dieser Zeit kann die Verwaltungsbehörde bei Verstößen gegen Verkehrsbestimmungen nach ihrem Ermessen 3 unterschiedliche verkehrserzieherische Maßnahmen anordnen. Für diese besteht uneingeschränkter Rechtschutz:

· Nachschulungskurs bzw. Aufbaukurs.
· Wiederholung der Fahrprüfung.
· Entzug der Fahrerlaubnis

Wichtig: Eine ausländische Fahrerlaubnis wird in der Bundesrepublik Deutschland nicht unbefristet anerkannt.

 

Fahrgast

Im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutzes erstreckt sich der Rechtsschutz auch auf Ihre Teilnahme am öffentlichen Verkehr: als Fahrgast aller nicht versicherten Fahrzeuge einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel. Der Rechtschutz beginnt mit dem Einsteigen und endet mit dem Verlassen des Fahrzeuges.

 

Fahrlässigkeit

Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt.

Beispiel: Einem auf dem Gerüst arbeitenden Maurer rutscht ein Ziegelstein, den er nicht fest genug angefasst hat, aus der Hand. Ein Passant wird verletzt.

Für alle fahrlässig begangene Straftaten wird im Allgemeinen Straf-Rechtsschutz und im Verkehrs-Straf-Rechtsschutz Deckung gewährt.

 

Fahrschule

Fällt unter Kraftfahrzeug-Gewerbe-Rechtsschutz.

 

Fahrtenbuch

Muss auf Grund behördlicher Anordnung geführt werden: Für jede Fahrt ist einzutragen, wer das Fahrzeug gefahren hat.

 

Fahrverbot

Verbot, ein bestimmtes oder jedes Kfz im Straßenverkehr zu fahren. Meist nach einer Ordnungswidrigkeit: Kann für 1-3 Monate von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren oder vom Strafgericht ausgesprochen werden. Damit ist aber kein Entzug der Fahrerlaubnis verbunden; der Führerschein wird lediglich amtlich verwahrt.

 

Fahrzeug-Rechtsschutz

Alte Bezeichnung für jetzigen Verkehrs-Rechtsschutz. Der Rechtsschutz bezieht sich auf ein im Versicherungsschein bezeichnetes Fahrzeug. Daraus folgt, dass neben dem Versicherten - in der Regel Eigentümer oder Halter des versicherten Fahrzeuges - jeder Mieter, Entleiher, Leasingnehmer, berechtigter Fahrer und berechtigter Insasse des Fahrzeuges mitversichert ist (§ 21, Abs. 3).

Als besondere Form des Verkehrs-Rechtsschutzes gilt der Fahrzeug-Rechtsschutz auch für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr. Zum Beispiel als Fahrer jedes Fahrzeuges, als Fahrgast, als Fußgänger und als Radfahrer.

Fahrzeug-Rechtschutz besteht aus:
· Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz,
· Verkehrs-Straf-Rechtsschutz,
· Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
· Verkehrs-Rechtsschutz in Vertrags- und Sachenrecht,
· Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen.
· Steuer-Rechtschutz vor Gerichten.

Ausnahme: Auf Gegenstände im Fahrzeug, beispielsweise die Ladung, erstreckt sich der Fahrzeug-Rechtschutz nicht.

 

Fahrzeuge

Dies sind: alle Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger. Sämtliche nicht motorangetriebene Fahrzeuge (außer Anhänger) fallen demnach nicht unter den Fahrzeugbegriff.

 

Familien-, Verkehrs- und Berufs-Rechtsschutz (FVB - RS)

Frühere Bezeichnung für Privat-Rechtsschutz, Berufs-Rechtschutz und Verkehrs-Rechtschutz für Lohn- und Gehaltsempfänger.

 

Familien-Rechtsschutz

Frühere Bezeichnung für die Kombination von Privat- und Berufs-Rechtsschutz.

 

Familienrecht

Für das Familienrecht, das sämtliche Rechtsvorschriften über die Rechtsverhältnisse der durch Ehe oder Verwandtschaft verbundenen Personen zum Inhalt hat, gibt es nur Beratungs-Rechtschutz. Familienrecht regelt z.B. Eheschließung, Ehescheidung, eheliches Güterrecht, Unterhaltspflicht, Recht des nicht ehelichen Kindes.

 

Finanzierungsvertrag / Vertrag

...siehe unter Auftrag

 

Firma

Name, unter dem ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann oder ein Unternehmen seine Geschäfte betreibt. Braucht nicht mit dem Namen des Inhabers identisch zu sein. In Firma soll die Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird zum Ausdruck gebracht werden (z.B. AG, KG, GmbH).

Nicht im Handelsregister eingetragene kleinere Unternehmen, z.B. Gemüsegeschäft, Zigarettenladen u.a. tragen keine Firmenbezeichnung im Rechtssinne. Auch Selbstständige und freiberufliche Unternehmen, wie Rechtsanwälte, Ärzte, sind keine Inhaber von Firmen.

Firmen-Rechtsschutz

Alte Bezeichnung für Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine.

 

Flurbereinigung

Zusammenlegung von zersplittertem oder unwirtschaftlich geformtem ländlichem Grundbesitz nach modernen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Flurbereinigungsverfahren fallen nicht unter den Rechtsschutz.

 

Folgebeitrag

Jeder Beitrag, der nach dem Erstbeitrag fällig ist. Folgebeiträge sind jeweils am 1. des Fälligkeitsmonates zu zahlen. Zahlen Sie den Folgebeitrag nicht bei Fälligkeit, erhalten Sie eine schriftliche Mahnung mit einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Für Rechtsschutz-Fälle, die nach Ablauf dieser zwei Wochen eintreten, besteht keine Deckung, wenn Sie Ihren Beitrag nicht vor dem Rechtsschutz-Fall gezahlt haben und Sie auf diese Rechtsfolge mit der Mahnung hingewiesen wurden.

 

Folgefahrzeug

Das Fahrzeug, das im Verkehrs-Rechtsschutz bei Wegfall des versicherten Fahrzeuges an dessen Stelle tritt (früher: Ersatzfahrzeug). Sie müssen der Versicherung den Wagniswegfall innerhalb von 2 Monaten mitteilen und das Folgefahrzeug benennen. Anderenfalls kann die Versicherung den Rechtsschutz ablehnen.

Der Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug beginnt mit dem Erwerb (Aushändigung an den Versicherten). Ist der Kaufvertrag jedoch bereits vor dem Erwerb abgeschlossen (Lieferfristen), wird Verkehrs-Vertrags-Rechtsschutz auch für Auseinandersetzungen aus dem Kaufvertrag gewährt.

Im Verkehrs-Rechtsschutz bedarf es keiner Folgefahrzeugregelung, da sich der Rechtsschutz auf alle (auch künftig) auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Motorfahrzeuge erstreckt - gleichgültig, ob es sich um Folgefahrzeuge oder zusätzlich angeschaffte Fahrzeuge handelt.

 

Frachtvertrag / Vertrag

...siehe Auftrag

 

Freiheitsstrafe

Anordnung eines Freiheitsentzuges - erfolgt durch das Strafgericht. Mindestmaß: 1 Monat; Höchstmaß: Lebenslänglich. Ersatzfreiheitsstrafe wird für den Fall einer uneinbringlichen Geldstrafe verhängt.

 

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Die Freiwillige Gerichtsbarkeit ist die gerichtliche Tätigkeit außerhalb der Prozessgerichtsbarkeit (= streitige Gerichtsbarkeit). Hierzu zählen z.B. Vormundschafts-, Nachlass- (Testamentseröffnung, Erbscheinerteilung), Registersachen (Vereins-, Güterrechts-, Handelsregister), Wohnungseigentums- und Grundbuchangelegenheiten, Beurkundungswesen, Angelegenheiten der Hausratsteilung, Personensorgerecht sowie Verfahren vor Landwirtschaftsgerichten.

 

Fußgänger-Rechtsschutz

Frühere Bezeichnung für den zum Verkehrs-Rechtschutz und zum Fahrer-Rechtsschutz gehörenden Rechtsschutz für alle Fälle der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Radfahrer oder Fahrgast.

Fußgängereigenschaft endet z.B.
· beim Betreten eines Gebäudes (z.B. Privathaus, Kaufhaus);
· beim Verlassen eines für Fahr- und Gehzwecke bestimmten öffentlichen Weges, (z.B. auf Vereinssportanlage, auf Betriebsparkplatz);
· bei der Aufnahme einer sportlichen Tätigkeit (z.B. Skateboardfahren, Skilaufen u.ä.).
Radfahrereigenschaft endet z.B.
· beim Betreten oder Befahren eines privaten Grundstückes;
· bei Beendigung der körperlichen Verbindung zum Fahrrad.

Rechtsschutz besteht aus:
· Allgemeiner Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
· Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz;
· Allgemeiner Straf-Rechtsschutz;
· Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
· Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz,
· Verkehrs-Straf-Rechtsschutz.

 

Fälligkeit

Durch Gesetz oder Vereinbarung bestimmter Zeitpunkt, ab dem ein Gläubiger Geldleistung fordern kann.

 

Führerschein

Amtliche Bescheinigung über das Bestehen der Fahrerlaubnis. Muss beim Führen von Kraftfahrzeugen stets mitgeführt werden. Bei Verstößen (z.B. Vergessen oder Verlegen des Führerscheins) wird Rechtsschutz im Rahmen des Verkehrs-Straf-Rechtsschutzes gewährt.

 

Führerschein - Rechtsschutz

Frühere Bezeichnung für Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen.

 

G

Garage

Sie ist eine prinzipiell im Rahmen des Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz selbstständig zu versichernde Einheit. Gehört Ihre Garage jedoch zu einer Rechtsschutz-versicherten Wohn- oder Gewerbeeinheit, umfasst dieser Rechtschutz-Vertrag auch die Garage. Das Gleiche gilt für Kfz-Abstellplätze.

 

Gebrauch, vorübergehender

Im Verkehrs-Rechtsschutz ist die Benutzung eines sog. Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges "zum vorübergehenden Gebrauch" eingeschlossen. Damit erhalten Sie - wenn Sie vorübergehend auf einen Mietwagen zurückgreifen müssen - weiterhin uneingeschränkten Verkehrs-Rechtsschutz. Gilt aber auch für die Fälle, in denen Sie kurzfristig (z.B. auf Reisen) ein zusätzliches Fahrzeug anmieten. Lediglich bei regelmäßiger Anmietung eines Fahrzeuges müssten Sie dafür einen selbstständigen Rechtsschutz-Vertrag abschließen.

 

Gefahr

Versicherungstechnischer Ausdruck für die Möglichkeit, im Versicherungsfall materielle Verluste tragen zu müssen. Diese Gefahr übernimmt der Versicherer entsprechend seinem im Versicherungsvertrag gegebenen Leistungsversprechen.

Erhöhung der Gefahr entsteht durch einen nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstand, durch den ein Rechtsschutzfall wahrscheinlicher oder der Umfang der zu erbringenden Leistung durch die Versicherung eventuell größer wird. Beispiele: höhere Lohnsumme, größere Anzahl der Mitversicherten, höhere Pacht, größere landwirtschaftlich genutzte Fläche u.a.

Weitere Beispiele zum Vergleich: Im Verkehrs-Rechtsschutz tritt ein Lkw mit über 4 t Nutzlast an die Stelle eines kleineren Lkw. Aber nicht: Ein Kombi-Wagen tritt an Stelle eines Pkws, weil nach Tarif der gleiche Beitrag.
In einer Kfz-Reparaturwerkstatt erhöht sich die Beschäftigtenzahl von 9 auf 11.

Sie sind verpflichtet, bei einer Gefahrerhöhung die zur Berechnung des erhöhten Beitrages erforderlichen Angaben Ihrer Versicherung mitzuteilen. Und zwar innerhalb eines Monats nach Aufforderung. Sonst kann die Versicherung die Leistung kürzen bzw. bei Unterlassung der Meldung eines zusätzlichen Fahrzeuges die Leistung für das nicht gemeldete Fahrzeug ablehnen. Davon abgesehen steht der Versicherung der Tarifbeitrag für das erhöhte Risiko ab Eintritt der höheren Gefahr zu.

 

Geldbuße

Mit Geldbußen werden Ordnungswidrigkeiten geahndet. Eine Erstattung durch die Versicherung kommt - wie auch bei Strafen - ausnahmslos nicht in Betracht. Auch dann nicht, wenn die Zahlung der Geldbuße Gerichtskosten ausgleichen soll.

 

Geldstrafe

Mildeste Form der Kriminalstrafe. Wird nach Tagessätzen (zwischen 5 und 360) berechnet. Höhe des Tagessatzes richtet sich nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Sie beläuft sich üblicherweise auf das tägliche Durchschnittsnettoeinkommen, jedoch mindestens 1,- € und höchstens 5.000 €.

 

Geltungsbereich

Ihr Rechtsschutz erstreckt sich nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen auf Europa (einschließlich der im Mittelmeer gelegenen Inseln). Er besteht weiterhin in den außereuropäischen Mittelmeerländern (Türkei, Syrien, Libanon, Israel, Ägypten, Libyen, Tunesien, Algerien, Marokko) sowie auf den Kanarischen Inseln und Madeira. Das gilt auch für sämtliche Wasserstraßen und Fluglinien innerhalb dieses Bereiches. Außerdem muss ein Gericht oder (für Bußgeld- und Verwaltungsverfahren) eine Behörde mit Sitz in dem genannten Bereich zuständig sein.

Weltweiter Versicherungsschutz besteht bei einem maximal sechs Wochen dauernden, nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalt bis zu einem in den Bedingungen festgelegten Höchstbetrag. Es besteht kein Rechtsschutz für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

Eingeschränkt ist jedoch der örtliche Geltungsbereich im Sozialgerichts-Rechtsschutz und Steuer-Rechtschutz, und zwar auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland. Im Beratungs-Rechtsschutz besteht Rechtschutz nur, wenn ein deutscher Rechtsanwalt den Rechtsrat erteilt.

 

Genetischer Schaden

Schaden, bei dem der Träger von Vererbungsanlagen in Mitleidenschaft gezogen wird. Hierfür besteht nur Rechtsschutz, wenn der Schaden auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen ist.

 

Gerichtlich

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wird als "gerichtlich" bezeichnet, wenn sie vor Gerichten erfolgt. Etwa in Form von Mahnbescheid, Klage, Widerklage, einstweiliger Verfügung, Arrest, Beweissicherungsverfahren. Dies beschränkt sich jedoch auf Gerichtsverfahren im Sozialgerichts- und Steuer-Rechtsschutz

Die Wahrnehmung von Gläubigerinteressen gegen einen Konkurs- oder Vergleichsschuldner (z.B. Beantragung eines Konkursverfahrens, Anmeldung einer Forderung zur Konkurstabelle, Vertretung in der Gläubigerversammlung) gilt als "gerichtlich".

 

Gerichtskosten

Sie setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen. Die Gebühren laut Gerichtskosten-Tabelle richten sich nach der Höhe des Streitwertes. In Straf- und Bußgeldverfahren nach der Höhe der verhängten Strafe bzw. Buße. Zu den Auslagen zählen insbesondere die Entschädigung für vom Gericht herangezogene Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie die Auslagen anderer Behörden (z.B. Polizei, Feuerwehr u.a.), deren Aufwendung für die richterliche Entscheidung notwendig war.

Müssen Sie als Versicherter im Straf- oder Ordnungswidrigkeiten-Verfahren Gerichtskosten in Form einer Buße tragen - etwa um die Einstellung eines Verfahrens zu erreichen - trägt die Rechtsschutzversicherung die Gerichtskosten nicht, da Bußen (wie Strafen) nicht vom Rechtsschutz abgedeckt werden.

 

Gerichtsstand

Auch Gerichtsort genannt: Ist der Sitz des für eine gerichtliche Auseinandersetzung zuständigen Gerichtes. Er richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften (deutschen oder ausländischen).

In der Regel ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt, seine gewerbliche Niederlassung hat oder das Grundstück liegt, das von der rechtlichen Auseinandersetzung betroffen ist. Der Gerichtsort kann auch zwischen den Prozessbeteiligten vereinbart werden (besonders bei vertraglichen Auseinandersetzungen unter Vollkaufleuten.
Vollkaufmann ist jeder, der ein eigenes Gewerbe betreibt, das nach Art und Umfang eine kaufmännische Buchführung erfordert.
Wenn Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, kommt auch jeweils das Gericht in Betracht, an dessen Sitz die Handlung begangen wurde.

In Strafsachen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die strafbare Handlung begangen wurde. Die Staatsanwaltschaft kann aber auch das Verfahren am Wohnsitz des Beschuldigten einleiten.

 

Gerichtsvollzieherkosten / Zwangsvollstreckung

Umfassender Begriff für alle mit staatlicher Hilfe durchzuführenden Maßnahmen zur Durchsetzung eines gerichtlich oder notariell festgestellten Rechtsanspruches. Grundlage für die Zwangsvollstreckung ist ein sog. Vollstreckungstitel (= gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vergleich oder notarielle Urkunde). Zur Zwangsvollstreckung gehören z.B. Pfändung von beweglichen Sachen, Überweisung von Forderungen wie z.B. Arbeitsentgelt, Eintragung von Sicherungshypothek, Ordnungsgeld zur Erzwingung einer Unterlassung, Anordnung von Haft zur Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung über dessen Richtigkeit und Vollständigkeit, Zwangsräumung einer Wohnung, Zwangsversteigerung eines Grundstückes.

Der Versicherer trägt sämtliche Vollstreckungskosten (für Rechtsanwalt, Gericht und Gerichtsvollzieher) für drei Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr je Vollstreckungstitel. Lediglich für Vollstreckungen, die später als 5 Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden, besteht kein Rechtschutz.

 

Gesamtumsatz

Im Privat- und Berufs-Rechtsschutz gebrauchte Bezeichnung: Es handelt sich um Ihren Gesamt-Umsatz als Versicherter sowie der Ihres Lebenspartners/Ihrer Lebenspartnerin. Betrachtet werden dabei Ihre ausgeübten selbstständigen Tätigkeiten. Erreicht der Umsatz maximal 6.000,- € im Kalenderjahr, kann ein Rechtsschutz-Vertrag - also wie für Nichtselbstständige vom Versicherungsunternehmen angeboten werden. Dieser Rechtsschutz bezieht sich jedoch nicht auf rechtliche Auseinandersetzungen, die mit der selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person zusammenhängen.

 

Geschäftsführer

Bezeichnung für den gesetzlichen Vertreter einer GmbH sowie für den oder die geschäftsführenden Gesellschafter einer OHG oder KG. Für Auseinandersetzungen aus deren Anstellungsverträgen besteht kein Rechtschutz.

Im Allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff "Geschäftsführer" umfassender verwandt, z.B. im Hotel- und Gaststättengewerbe, in Vereinen und Verbänden sowie auch in Einzelhandelsbetrieben. Dieser Personenkreis hat uneingeschränkten Arbeits-Rechtsschutz im Berufs-Rechtsschutz.

Bei Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen, Vereine, Verbände u.a. hat meistens der Geschäftsführer, der im Versicherungsantrag zu benennen ist, den nur für eine Person vorgesehenen Fahrer- und Fußgänger-Rechtsschutz.

 

Gewerbe

Bezeichnung für jede auf Gewinn gerichtete und auf Dauer angelegte - in der Regel selbstständige Tätigkeit - insbesondere des Handels, Handwerks, der Industrie und des Verkehrs.

 

Gewerbetreibender

Als Inhaber eines Gewerbebetriebes müssen Sie sich im Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige versichern.

 

Gewerbliche Nutzung

Liegt immer vor, wenn die Nutzung auf Gewinn gerichtet und auf Dauer angelegt ist: also nicht nur bei Nutzung durch Gewerbetreibende.

Für gewerblich genutzte Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile gibt es im Rahmen des Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzes einen speziellen Tarif. Der gilt auch für Eigentümer von Grundstücken, die nicht von ihnen selbst, sondern von einem Mieter/Pächter gewerblich genutzt werden.

 

Gleichartige Fahrzeuge

Gleichartige Fahrzeuge nach ARB (Allgemeinen Rechtsschutzbedingugen) sind:
· Krafträder einschließlich Mopeds und Fahrräder mit Hilfsmotor,
· Personenkraft- und Kombiwagen,
· Lastkraftwagen und sonstige Nutzfahrzeuge,
· Omnibusse,
· Anhänger und Wohnwagen.

Dies wirkt sich auf den Verkehrs-Rechtsschutz aus: Es kann nämlich Rechtsschutz auf gleichartige Fahrzeuge beschränkt werden, sodass kein Rechtsschutz für andere vorhandene oder auch später zusätzlich angeschaffte Fahrzeuge des Versicherten besteht.

 

Gnadenverfahren

Sie haben den Erlass oder die Milderung einer rechtskräftigen Geld- oder Freiheitsstrafe zum Ziel. Die Versicherung gewährt Rechtschutz, soweit eine Eintrittspflicht für das Straf- oder Ordnungswidrigkeiten-Verfahren bestand, in dem die Strafe oder Buße verhängt wurde. War die Geldstrafe oder -buße jedoch geringer als 250,- €, besteht wegen Geringfügigkeit leider kein Rechtschutz.

 

Gutachter

Rechtsschutz für Kosten eines Gutachters. Gemeint sind Kosten z.B. für graphologische oder psychologische Gutachten. Die Kosten können eingeschlossen sein.

 

H

 

Haftkosten

Gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung. Sie entstehen, wenn ein Schuldner durch Inhaftierung a) zur Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses und b) zur eidesstattlichen Versicherung über dessen Richtigkeit und Vollständigkeit gezwungen werden muss.

 

Halter eines Fahrzeuges

Wenn Sie Fahrzeughalter sind, haben Sie die ständige Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und haben dieses für eigene Rechnung im Gebrauch. Eigentumsrecht und polizeiliche Zulassung auf Ihren Namen sind allerdings nicht zwingende Voraussetzungen. Rechtsschutz wird dem Halter eines Fahrzeuges im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutzes gewährt.

 

Handelsgesellschaften

Für Auseinandersetzungen aus dem Bereich Handelsgesellschaftsrecht wird kein Rechtsschutz gewährt. Dies betrifft OHG, KG, AG, GmbH. Dieser Ausschluss bezieht sich nur auf das spezifische Gesellschaftsrecht: etwa Bestimmungen über Gründung und Auflösung, über Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander, über Vertretungsbefugnis, über Ausscheiden eines Gesellschafters und andere mehr. Es bezieht sich nicht auf Auseinandersetzungen, die sich aus der am Gesellschaftszweck orientierten Tätigkeit der Gesellschaft ergeben. Auseinandersetzung in diesem Zusammenhang beispielsweise GmbH betreibt Spirituosenhandel, KG betreibt Installationsbetrieb, OHG betreibt Lebensmittel-Einzelhandel - wird Rechtsschutz im Rahmen des Berufs-Rechtsschutzes für Selbstständige gewährt.

 

Handelsvertreter

Handelsvertreter ist ein selbstständig Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für ein oder mehrere Unternehmen Geschäfte zu vermitteln oder in deren Namen abzuschließen.

Nicht zu verwechseln mit

· Händler (Groß- und Einzelhändler), der ausschließlich Geschäfte im eigenen Namen abschließt
· Kommissionär, der Geschäfte im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen (Kommittenten) abschließt.

 

Handelsvertreterrecht

Es handelt sich hierbei um sämtliche Rechtsvorschriften, welche die Rechtsbeziehungen des Handelsvertreters zu dem Unternehmen betreffen, für das er tätig ist. Insbesondere bezüglich Provisions- und Ausgleichsansprüchen, Gebietsschutz, oder Kündigung. Gilt gleichermaßen für den Versicherungsvertreter

 

Handelsvertretervertrag / Vertrag

...siehe Auftrag

 

Hausbedienstete

Gehören nicht zu den mitversicherten Personen im Privat-Rechtsschutz. Als Versicherter erhalten Sie jedoch für Auseinandersetzungen mit Ihren Hausbediensteten Arbeits-Rechtsschutz.

 

Heimarbeiter / Beschäftigte

Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Auszubildende und Familienangehörige, die im Betrieb des Versicherten tätig sind. Tätigkeit kann auch nur vorübergehend oder unentgeltlich sein.

 

Honorarvereinbarung

Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte sieht in erster Linie eine gesetzliche Vergütung vor. Sie lässt aber auch zu, dass das Honorar zwischen Rechtsanwalt und Mandant frei vereinbart wird. Honorar auf Grund einer solchen Vereinbarung trägt der Versicherer nur in der Höhe, die dem Rechtsanwalt ohne Honorarvereinbarung nach den gesetzlichen Vorschriften zugestanden hätte.

 

I

 

Inlandsschaden

Liegt vor, wenn Wahrnehmung rechtlicher Interessen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, auch wenn Ausländer beteiligt sind.
Beispiel: Alle Rechtsstreitigkeiten, die in Deutschland ausgetragen werden.
Gegenbeispiel: Sie müssen in Belgien vor Gericht, weil Sie dort einen Verkehrsunfall verursacht haben.

 

Insasse

Jede Person, die sich in einem von einem Rechtschutz-Vertrag abgedeckten Fahrzeug befindet, ohne dessen Fahrer zu sein, ist über den Verkehrs-Rechtsschutz mitversichert, soweit sie berechtigter Insasse eines versicherten Fahrzeuges ist.

Rechtsschutz beginnt übrigens generell mit der "körperlichen Verbindung zum Fahrzeug und endet mit deren Beendigung". Damit sind Rechtsschutz-Fälle beim Ein- und Aussteigen eingeschlossen. Rechtschutz als Insasse aller privaten und öffentlichen Verkehrsmittel werden über den Privat-Rechtsschutz abgedeckt.

 

Instanz

= Gerichtsinstanz

Bezeichnung für die Stufen eines Gerichtsverfahrens, also: Amtsgericht - Landgericht - Oberlandesgericht - Bundesgerichtshof. Die Zuständigkeit der ersten Instanz richtet sich in der Regel nach dem Streitwert bzw. in Strafsachen nach der Art der Straftat. Zuständigkeit weiterer Instanzen richtet sich nach der Art der zulässigen Rechtsmittel.

 

J

Jagdpachtvertrag

Gilt nicht als Grundstücks-Pachtvertrag und fällt deshalb unter den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.

 

Jahresbruttomiete

Tarifberechnungsgrundlage für vermietete/verpachtete sowie gemietete/gepachtete gewerblich genutzte Objekte im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz.

Bei der Jahresbruttomiete handelt es sich um den jährlichen Mietzins (einschl. Garage/Kfz-Abstellplatz) plus aller mit der Raumüberlassung zusammenhängenden Nebenkosten, wie Heizung, Steuern, Versicherung, Abgaben.

K

 

Kaufvertrag / Vertrag

...siehe Auftrag

 

Kaution

Sicherheitsleistung, um eigene Rechte durchzusetzen oder fremde Rechte abzuwehren.

Im Ausland wird von Verkehrsteilnehmern, die in einen Unfall verwickelt werden, gelegentlich eine Kaution verlangt, wenn der Betroffene vorerst von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont bleiben will. Diese Strafkaution stellt die Versicherung als zinsloses Darlehen bis zu einem Betrag von 100.000,- € zur Verfügung.

Beispiele:
Nach einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang wird in Rumänien die Ausreise eines Versicherten von der Hinterlegung eines Betrages im Wert von 5.000,- € abhängig gemacht.

In der Schweiz werden Geschwindigkeitsüberschreitungen mit 200,- sfr geahndet. Ein Versicherter muss daher eine Kaution von 300,- sfr hinterlegen. Diese schließt die geschätzten Gerichtskosten ein.

Die im Ausland verlangten Kautionszahlungen dienen häufig der Absicherung der Opfer eines Verkehrsunfalls. Es handelt sich dabei um Zivilkautionen, die von der Haftpflichtversicherung zu tragen sind.

Als Versicherter müssen Sie die Kaution in vollem Umfang an Ihre Versicherung zurückzahlen.

 

Kinder

Leiblichen Kindern gleich gestellt sind nach Praxis der Versicherungsunternehmen
· ehelich erklärte Kinder,
· Adoptivkinder,
· Kinder des Ehegatten des Versicherten
· sowie Pflegekinder, die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Versicherten leben.

 

Klausel

Erweiternder oder einschränkender Zusatz zu den ARB (Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen) mit Bedingungscharakter. Unterscheidet sich von Sonder- und Zusatzbedingungen nur dadurch, dass sie sich zumeist nur auf eine Einzelbestimmung der ARB bezieht. Eine Klausel gilt nur, wenn sie gemäß Versicherungsantrag neben den ARB ausdrücklich Gegenstand des Versicherungsvertrages wurde.

 

Korrespondenzanwalt

Ein Rechtsanwalt, der lediglich den (Schrift-)Verkehr zwischen Ihnen als Versichertem und dem mit der Prozessführung beauftragten "zuständigen" Rechtsanwalt führt. Er wird auch Verkehrsanwalt genannt. Kosten in Höhe der einem Korrespondenzanwalt zustehenden Prozessgebühr (sog. Korrespondenzgebühr) fallen neben den Kosten eines "zuständigen" für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmer ansässigen Rechtsanwalt unter den Rechtsschutz, wenn Ihr Wohnsitz mehr als 100 km Luftlinie vom Ort des zuständigen Gerichtes entfernt liegt.

 

Kosten

Damit werden die Leistungen der Versicherung nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles bezeichnet. Der Umfang der Leistung richtet sich nach § 5 ARB. Danach zahlt die Versicherung bis zur Höchstgrenze der vereinbarten Versicherungssumme je Rechtsschutzfall:
· Gebühren und Auslagen für den Rechtsanwalt des Versicherten - bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes sowie die eines Korrespondenzanwaltes;
· Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten;
· Kosten eines Notars in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht;
· Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für vom Gericht herangezogene Zeugen und Sachverständige;
· Gebühren für Schieds- und Schlichtungsverfahren bis zur Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten;
· Gerichtsvollzieherkosten;
· Kosten der Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichte und Finanzgerichte (einschließlich der Entschädigung für herangezogene Zeugen und Sachverständige), soweit Rechtschutz für verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen besteht;
· Kosten eines im Ausland ansässigen rechts- und sachkundigen Bevollmächtigten in Auslands-Rechtschutzfällen;
· Kosten eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (z.B. DEKRA), soweit dessen Beauftragung für die Verteidigung in Verkehrsstraf- oder Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Verfahren bzw. für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kfz-Kauf oder Kfz-Reparatur-Verträgen erforderlich ist sowie Kosten für einen ausländischen Sachverständigen bei einer im Ausland eingetretenen Beschädigung des Kfz zu Lande;
· Kosten für die Übersetzung von Unterlagen, die Sie für die Wahrnehmung Ihrer Interessen als Versicherter im Ausland benötigen;
· Kaution;
· Reisekosten zum zuständigen ausländischen Gericht einschließlich angefallener Tage- und Übernachtungsgelder, wenn Sie persönlich als Prozesspartei oder Beschuldigter erscheinen müssen;
· Alle Vorschüsse auf die genannten Kosten;
· Kosten, die Ihrem Gegner bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstanden sind (für Gerichte, RA sowie evtl. für Reise, Verdienstausfall u.ä.), soweit Sie zur Erstattung verpflichtet sind;
· Gegnerische Privat- und Nebenklägerkosten, soweit sie Ihnen auferlegt wurden;
· Persönliche Aufwendungen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen - wie Verdienstausfall, Reisekosten, Porto- und Telefongebühren u.ä. - werden vom Rechtschutz nicht erfasst. Das Gleiche gilt für Kosten zur Ermittlung von Zeugen oder für behördliche Auskünfte, z.B. über Wetterverhältnisse.

 

Kostenfestsetzung

Im Rahmen des so genannten Kostenfestsetzungsverfahrens entscheidet das Gericht über die Höhe des Kostenbetrages, den eine Prozesspartei der anderen zu ersetzen hat. Die Zahlungspflicht und der prozentuale Anteil der Kostenübernahmeverpflichtung ergibt sich aus dem zu Grunde liegenden Urteil oder gerichtlichen Vergleich.

 

Kraftfahrzeug-Gewerbe-Rechtsschutz

Sonderform des Berufs-Rechtsschutzes für Selbstständige in Verbindung mit Verkehrs-Rechtsschutz und Fahrer-Rechtsschutz. Gelten für Kfz-Handel und Handwerk: also Kfz-Werkstatt und die der Kfz-Branche zugeordneten Gewerbebetriebe, Fahrschulen und Tankstellen. Der Rechtsschutz erstreckt sich auf alle Betriebsangehörigen, die für den Versicherten tätig sind. Das heißt auch als Fahrer der Fahrzeuge des Versicherten und aller Kundenfahrzeuge.

Eingeschlossen sind auch alle nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge - soweit sie Eigentum des Versicherten sind.

Der Kraftfahrzeug-Gewerbe-Rechtsschutz besteht aus:
· Allgemeinem Schadenersatz-Rechtsschutz,
· Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz,
· Allgemeiner Straf-Rechtsschutz,
· Verkehrs-Straf-Rechtsschutz,
· Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
· Verkehrs-Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
· Allgemeiner Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
· Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
· Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen,
· Arbeits-Rechtsschutz,
· Sozialgerichts-Rechtsschutz,
· Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz.

Kriegsereignisse und feindselige Handlungen

Jeder Krieg im völkerrechtlichen Sinne und alle Gewaltzustände - die kriegsähnlich sind - wie Bürgerkriege. Sie gelten in der Rechtsschutzversicherung als Standardausschlüsse.

 

Kulanz

Leistet die Versicherung, obwohl sie nicht dazu verpflichtet ist. Kulanz wird nur in besonderen Fällen gewährt, etwa wenn der Versicherungsvertrag in den letzten Jahren einen günstigen Risikoverlauf aufweist und die voraussichtlichen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Jahresbeitrag des Versicherten stehen.

 

Kündigung

Versicherter und Versicherung können den Rechtsschutzvertrag unter folgenden Voraussetzungen kündigen:

· Kündigung zum Vertragsablauf (sog. ordentliche Kündigung).
Sie muss spätestens 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten (oder stillschweigend verlängerten) Versicherungsdauer erklärt sein;

· Kündigung nach dem Versicherungsfall (sog. außerordentliche Kündigung);

Als Versicherter können Sie kündigen, wenn:

a) die Versicherung trotz Leistungspflicht den Rechtsschutz ablehnt

Abs. 1). Ist das Risiko ausgeschlossen oder besteht der Status der Vorvertraglichkeit, wenn der Versicherte mit dem Beitrag in Verzug steht und die Versicherung ihn angemahnt hat, besteht keine Leistungspflicht seitens der Versicherung. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat ab Zugang der Ablehnung. Dabei entscheidet die Versicherung, ab wann die Kündigung wirksam ist: entweder sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.

b) die Versicherung für mindestens zwei in zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutz-Fälle bereits Rechtsschutz zugesagt hat (§ 13, Abs. 2). Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat ab Rechtsschutzzusage für den zweiten und jeden weiteren Versicherungsfall (der innerhalb von zwölf Monaten eingetreten ist). Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Von dieser Kündigungsmöglichkeit kann auch die Versicherung Gebrauch machen.

· Kündigung wegen Beitragserhöhung

Hat die Versicherung den Beitrag erhöht, kann der Versicherte innerhalb eines Monats ohne Einhaltung einer Frist, jedoch frühestens bis zum Inkrafttreten der Erhöhung, kündigen. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht jedoch nur, wenn der Rechtsschutz trotz der Beitragserhöhung in seinem sachlichen Umfang gleich bleibt. Basiert die Beitragserhöhung gleichzeitig auf einer Änderung des Umfanges des Rechtsschutzes, besteht dieses Kündigungsrecht nicht (Ziff. 6 der Beitragsanpassungsregelung).

· Kündigung wegen Gefahrerhöhung

Wenn das versicherte Risiko des Versicherten aus irgendwelchen Gründen steigt und es gibt laut Tarif keine Versicherungsmöglichkeit mehr, kann die Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Gefahrerhöhung mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 11, Abs. 1).

 

L


Ladung (in Fahrzeug)

Sämtliche Gegenstände, die mit dem Fahrzeug befördert werden (z.B. Gepäck), so weit es sich nicht um Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände des Fahrzeuges handelt.

Die Ladung ist im Verkehrs-Rechtsschutz nicht mitgeschützt. Handelt es sich um Eigentum des Versicherten, ist dies im Privat- bzw. Berufs-Rechtsschutz mitversichert. Handelt es sich um Eigentum eines nicht mitversicherten Dritten (z.B. Transportgut), besteht Rechtsschutz nur im Rahmen eines Rechtsschutz-Vertrages dieses Dritten.

 

Ladung (zum Termin)

Offizielle Aufforderung zum angegebenen Termin vor dem Gericht oder der Behörde zu erscheinen.

 

Landwirtschafts- und Verkehrs- Rechtsschutz (LuV)

Rechtschutz-Kombination für Inhaber von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben: Gilt, wenn Sie den Betrieb allein oder mit anderen bewirtschaften. Für Mitglieder der land- bzw. forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Der Rechtsschutz wird wirksam für Ihren beruflichen und privaten Bereich. Verkehrs-Rechtschutz ist mit eingeschlossen, jedoch nicht für Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse und Anhänger, soweit dieses Fahrzeug nicht für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt ist.

Jede selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit (außer als Land- oder Forstwirt) fällt unabhängig von ihrem Umfang nicht unter den Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtschutz. Dafür müssen Sie ggf. einen weiteren Rechtsschutz-Vertrag abschließen.

Im gleichen Umfang wie der Versicherungsnehmer sind mitversichert: der Ehegatte, der im Versicherungsschein genannte nicht eheliche Lebenspartner, die minderjährigen Kinder sowie die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Die Kinder maximal jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und dafür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.

Der Rechtschutz für volljährige Kinder bezieht sich nur auf den privaten und beruflichen Bereich (ohne selbständige oder freiberufliche Tätigkeit). Er gilt nicht, wenn sie Eigentümer und Halter von Fahrzeugen sind, die auf sie zugelassen wurden. Und er gilt nicht für Ihre Kinder als Fahrer sonstiger Fahrzeuge, wenn diese nicht auf Sie, Ihren Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder zugelassen sind.

Außerdem haben Rechtschutz alle in Ihrem Betrieb beschäftigten Personen in Ausübung einer Tätigkeit für diesen Betrieb.

Versichert sind außerdem: die im Vertrag namentlich zu benennenden, im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Versicherten tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber, Hoferben und Altenteiler sowie deren Lebenspartner und Kinder: Und zwar in dem Umfang, in dem für die Familienangehörigen des Versicherten Rechtsschutz besteht.

LuV-Rechtschutz besteht aus:

· Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz,
· Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz,
· Arbeits-Rechtsschutz,
· Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile,
· Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
· Verkehrs-Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
· Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
· Sozialgerichts-Rechtsschutz,
· Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen,
· Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz,
· Allgemeiner Straf-Rechtsschutz,
· Verkehrs-Straf-Rechtsschutz,
· Allgemeiner Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
· Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
· Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht.

 


Leasing Vertrag / Vertrag

... siehe unter Auftrag

 

Lebenspartner, nicht ehelicher

Sie können einen Partner des anderen Geschlechts mit dem eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft besteht, wie einen Ehegatten in Ihren Rechtschutz-Vertrag als mitversicherte Person einschließen. Manche Versicherungen erkennen auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften an.
Ihr Partner muss gegenüber dem Versicherer namhaft gemeldet werden. Der Einschluss erfolgt durch entsprechende Dokumentierung im Versicherungsschein oder Nachtrag.

Für den Zeitraum, in dem Ihr Partner Rechtschutz erhält, sind auch dessen Kinder im gleichen Umfang wie Ihre Kinder mitversichert.

Der Rechtsschutz besteht aber nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Beendigung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.

Für Auseinandersetzungen des Partners gegen Sie, als Versicherungsnehmer, besteht kein Rechtschutz.

 

Leibrente / Vertrag

...siehe unter Auftrag

 

Leiharbeiter / Beschäftigte

Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Auszubildende und Familienangehörige, die im Betrieb des Versicherten tätig sind. Tätigkeit kann auch nur vorübergehend oder unentgeltlich sein.

 

Leistungsart

Bereich des materiellen Rechtes, für den nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen Rechtsschutz besteht.

Hierbei handelt es sich in der Reihenfolge der ARB (§ 2) um:
· Schadenersatz-Rechtsschutz (tariflich untergliedert in Allgemeinen und Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz),
· Arbeits-Rechtsschutz,
· Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz,
· Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (tariflich untergliedert in Allgemeinen und Verkehrs-Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht),
· Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
· Sozialgerichts-Rechtsschutz,
· Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen,
· Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz,
· Straf-Rechtsschutz (bedingungsgemäß und tariflich untergliedert in Allgemeinen und Verkehrs-Straf-Rechtsschutz),
· Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (bedingungsgemäß und tariflich untergliedert in Allgemeinen und Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutz),
· Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht.

 

Leistungspflicht

Ihre Versicherung ist zur Leistung, d.h. zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen verpflichtet. Dabei müssen folgende, vom zuständigen Schadenbüro zu überprüfende Voraussetzungen vorliegen:

Formell:

a) Bestehen eines Rechtsschutz-Vertrages,

b) Versicherungsschutz für das betroffene Risiko,

c) fristgerechte Beitragszahlung des Versicherungsnehmers

Materiell:

a) Der in der Schadenmeldung geschilderte Sachverhalt muss einer Leistungsart zugeordnet werden können;

b) Der Zeitpunkt des Rechtsschutz-Falles muss in die Laufzeit des Rechtsschutz-Vertrages fallen
Beachten Sie in diesem Zusammenhang: die Wartezeit

c) Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen muss im örtlichen Geltungsbereich erfolgen;

d) Ein Risikoausschluss darf nicht vorliegen;

e) Sie müssen Ihre Obliegenheiten erfüllt haben;

f) Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen müssen ausreichende Erfolgsaussichten haben - und der voraussichtliche Kostenaufwand darf nicht in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.

 

Leistungsumfang / Kosten

Damit werden die Leistungen der Versicherung nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles bezeichnet. Der Umfang der Leistung richtet sich nach § 5 ARB. Danach zahlt die Versicherung bis zur Höchstgrenze der vereinbarten Versicherungssumme je Rechtsschutzfall:
· Gebühren und Auslagen für den Rechtsanwalt des Versicherten - bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes sowie die eines Korrespondenzanwaltes;
· Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten;
· Kosten eines Notars in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht;
· Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für vom Gericht herangezogene Zeugen und Sachverständige;
· Gebühren für Schieds- und Schlichtungsverfahren bis zur Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten;
· Gerichtsvollzieherkosten;
· Kosten der Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichte und Finanzgerichte (einschließlich der Entschädigung für herangezogene Zeugen und Sachverständige), soweit Rechtschutz für verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen besteht;
· Kosten eines im Ausland ansässigen rechts- und sachkundigen Bevollmächtigten in Auslands-Rechtschutzfällen;
· Kosten eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (z.B. DEKRA), soweit dessen Beauftragung für die Verteidigung in Verkehrsstraf- oder Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Verfahren bzw. für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kfz-Kauf oder Kfz-Reparatur-Verträgen erforderlich ist sowie Kosten für einen ausländischen Sachverständigen bei einer im Ausland eingetretenen Beschädigung des Kfz zu Lande;
· Kosten für die Übersetzung von Unterlagen, die Sie für die Wahrnehmung Ihrer Interessen als Versicherter im Ausland benötigen;
· Kaution;
· Reisekosten zum zuständigen ausländischen Gericht einschließlich angefallener Tage- und Übernachtungsgelder, wenn Sie persönlich als Prozesspartei oder Beschuldigter erscheinen müssen;
· Alle Vorschüsse auf die genannten Kosten;
· Kosten, die Ihrem Gegner bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstanden sind (für Gerichte, RA sowie evtl. für Reise, Verdienstausfall u.ä.), soweit Sie zur Erstattung verpflichtet sind;
· Gegnerische Privat- und Nebenklägerkosten, soweit sie Ihnen auferlegt wurden;
· Persönliche Aufwendungen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen - wie Verdienstausfall, Reisekosten, Porto- und Telefongebühren u.ä. - werden vom Rechtschutz nicht erfasst. Das Gleiche gilt für Kosten zur Ermittlung von Zeugen oder für behördliche Auskünfte, z.B. über Wetterverhältnisse.

 

Luftfahrt-Rechtsschutz

Spezialform des Verkehrs-Rechtschutzes. Der Luftfahrschein entspricht dem Führerschein für Motorfahrzeuge zu Lande. Ein evtl. vereinbarter Ausschluss des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht muss im Versicherungsschein ausdrücklich vermerkt werden.

 

M

Mahnbescheid

Kann per Formular im sog. vereinfachten Verfahren beim zuständigen Gericht beantragt werden. Der Mahnbescheid dient als Grundlage für einen Vollstreckungstitel. Die Möglichkeit, ein gerichtliches Mahnverfahren ohne mündliche Verhandlung, durchzuführen, gibt es nur für Geldforderungen. Legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, beginnt ein Zivilprozess wie nach einer Klageerhebung. Frühere Bezeichnung für Vollstreckungstitel: Zahlungsbefehl.

 

Mietvertrag / Vertrag

...siehe Auftrag

 

Minderjährige

Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland sind bis zum Tage der Vollendung ihres 18. Lebensjahres minderjährig. Rechtsschutz-Verträge mit Minderjährigen sind unwirksam. Zwei Ausnahmen: der gesetzliche Vertreter hat ausdrücklich zugestimmt oder der Beitrag wird aus Mitteln bezahlt, die dem Minderjährigen zur freien Verfügung stehen. Aber auch wirksame Rechtsschutz-Verträge mit Minderjährigen dürfen nur ein Jahr abgeschlossen werden.

Minderjährige sind im Privat- und Berufs-Rechtsschutz ihrer Eltern mitversichert.

 

Mitarbeiter / Beschäftigte

Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Auszubildende und Familienangehörige, die im Betrieb des Versicherten tätig sind. Tätigkeit kann auch nur vorübergehend oder unentgeltlich sein.

 

Mitversicherte Personen

Dies sind die Personen, die Sie als Versicherter innerhalb Ihres Vertrages mitversichert haben. Wie viele dies sein können, ist für die einzelnen Rechtsschutz-Arten unterschiedlich geregelt:

Verkehrs-Rechtsschutz: Berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen von Landfahrzeugen, die auf Sie zugelassen oder von Ihnen gemietet sind. Das betrifft auch Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge (Mietwagen) sowie im objektbezogenen Fahrzeug-Rechtsschutz im Versicherungsschein bezeichneten Kraftfahrzeuge.

Im Rahmen der genannten Kombinationsformen sind zusätzlich mitversichert: Ihr im Versicherungsschein genannter ehelicher oder nicht ehelicher Lebenspartner. Ihre minderjährigen Kinder in ihrer Rolle als Eigentümer, Halter oder Fahrer. Das bezieht sich auf Motorfahrzeuge und Anhänger zu Lande, die auf Ihre minderjährigen Kinder zugelassen sind. Ebenfalls versichert sind berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen aller vorgenannten Fahrzeuge. Außerdem besteht für Ihre Angehörigen Fahrer-Rechtsschutz.

Original-Text:
Kreis der neben dem Versicherungsnehmers auf Grund eines (vom VN abgeschlossenen) Rechschutz-Vertrages versicherten Personen.

Umfang der mitversicherten Personen ist für die einzelnen Rechtschutz-Arten unterschiedlich geregelt:

Verkehrs-Rechtschutz:
Berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der auf den Versicherungsnehmers zugelassenen
oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Landfahrzeuge und von ihm gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sowie im objektbezogenen Fahrzeug-Rechtschutzes des im Versicherungsschein bezeichneten Landfahrzeuges.

Im Rahmen der Kombinationsformen sind zusätzlich mitversichert der eheliche oder der im Versicherungsschein genannte nicht eheliche Lebenspartner des Versicherungsnehmers und die minderjährigen Kinder, jeweils in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter und Fahrer der auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande und Anhänger sowie die berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen der vorgenannten Fahrzeuge. Außerdem besteht für die genannten Angehörigen des
Versicherungsnehmers Fahrer-Rechtschutz.

Fahrer-Rechtsschutz (§ 22):
Alle Kraftfahrer eines versicherten Unternehmens (für Betriebe des Kfz -Gewerbes alle Betriebsangehörigen) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen.

Privat-Rechtschutz:
a) Ehegatte, aber nicht bei aufgehobener oder geschiedener Ehe;

b) im Versicherungsschein genannter nicht ehelicher Lebenspartner;

c) Ihre minderjährigen Kinder einschließlich für ehelich erklärte Kinder, Adoptivkinder, Kinder Ihres Lebenspartners sowie Pflegekinder, wenn diese nicht nur vorübergehend in Ihrem Haushalt leben;

d) Ihre volljährigen unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, jedoch maximal bis diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;

e) zusätzlich im Versicherungsschein genannte Mitinhaber des Betriebes, Hoferben, Altenteiler und ihre Familienangehörige im Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz.

Berufs-Rechtschutz:

für Nichtselbstständige
siehe Privat-Rechtschutz; kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit;

für Selbstständige
alle bei Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit

für Land- und Forstwirte
zusätzlich im Versicherungsschein genannte Mitinhaber des Betriebes und deren Familienangehörige.

Vereins-Rechtsschutz:
Gesetzliche Vertreter und Angestellte eines Vereins sowie Vereinsmitglieder: Sie haben Rechtsschutz bei der Erledigung aller Aufgaben, die ihnen gemäß der Vereinssatzung obliegen.

Rechtsschutz-Ausschluss:
· mitversicherte Personen haben untereinander keinen Anspruch auf Rechtsschutz
· mitversicherte Personen können keine rechtlichen Interessen gegen den Versicherten geltend machen
· Aber: Als Versicherter besitzen Sie Rechtsschutz gegen die mitversicherten Personen. Sind Sie etwa der Kfz-Halter, können Sie Rechtsschutz gegen den Fahrer des Fahrzeuges geltend machen, auch wenn dieser bei Ihnen angestellt ist. Als Versicherter erhalten Sie Rechtsschutz gegenüber Ihrer mitversicherten Ehefrau. Als Landwirt gegen Altenteiler u.a..

 

N

 

Nachbarrecht / Dingliches Recht

...siehe dingliches Recht

 

Nachtrag

Ein Nachtrag wird bei Einschluss eines Zusatzrisikos als Ergänzung zum Versicherungsschein oder als Ersatz des bisherigen Versicherungsscheines ausgefertigt. Beispielsweise zusätzlich Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz zum Privat-Rechtsschutz. Oder: bei Änderung eines bestehenden Risikos wie dem Wechsel der Fahrzeugart oder des polizeilichen Kennzeichens eines Kfz.

 

Nebenklage

Gibt dem durch eine strafbare Handlung mit schweren Tatfolgen Verletzten oder Hinterbliebenen eines Getöteten die Möglichkeit, sich neben dem Staatsanwalt als Ankläger an dem Strafverfahren zu beteiligen. Machen Sie als Versicherter davon Gebrauch und treten somit als Nebenkläger auf (aktive Nebenklage), besteht dafür kein Rechtsschutz.

 

Nichtselbstständige

Alle Personen, die keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben, insbesondere Lohn- und Gehaltsempfänger, Pensionäre, Rentner, Hausfrauen, Studenten und Arbeitslose.

 

Nuklearschaden

Schaden, der anlässlich von Kernspaltungsverfahren jeder Art entsteht, z.B. radioaktive Verseuchung und der Tötung oder Gesundheitsschädigung zur Folge hat: Es besteht kein Rechtschutz.

 

Nutzfahrzeuge

Damit werden alle Motorfahrzeuge zu Lande gemäß Tarif bezeichnet, die nach ihrer Tragfähigkeit (= Nutzlast) bewertet werden können. Dies sind: Lkw, Sattelschlepper, Tankwagen, Silofahrzeuge, Betontransportmischer, Kfz-Transporter, Milch-Tankwagen, Turmwagen.

 

Nutzungsberechtigter

Die üblichste Form der Nutzungsberechtigung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles ist der Miet- und der Pachtvertrag. Daneben gibt es aber auch sog. dingliche Nutzungsberechtigungsverhältnisse wie Nießbrauch und persönliche Dienstbarkeiten, die im Grundbuch eingetragen werden.

 

O

Obliegenheiten

Regeln für Ihr Verhalten als Versicherter, die Ihnen auf der Basis des abgeschlossenen Rechtsschutz-Vertrages "obliegen" (=zu denen Sie vertraglich verpflichtet sind). Sie müssen aus den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein, ARB) klar hervorgehen. Als Versicherter müssen Sie diese beachten, sonst gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.

Man unterscheidet:

Obliegenheiten vor Eintritt eines Versicherungsfalles.

Sie sind damit verpflichtet:

a) jede Erweiterung des versicherten Risikos dem Versicherer anzuzeigen, so z.B. die Anschaffung eines weiteren Fahrzeuges im Verkehrs-Rechtsschutz. Bei Verletzung einer solchen Obliegenheit kann Leistungsfreiheit oder -kürzung eintreten;

b) jede Änderung, insbesondere Erhöhung der von der Versicherung übernommenen Gefahr zu vermeiden; zum Beispiel auch Fahren ohne Fahrerlaubnis oder ohne Fahrberechtigung oder die Benutzung eines nicht zugelassenen Fahrzeuges.

Obliegenheiten nach Eintritt eines Versicherungsfalles:

Ist ein Fall für Ihren Rechtsschutz eingetreten, so sind Sie verpflichtet, Ihrer Versicherung die Bearbeitung bzw. Prüfung zu ermöglichen und zu erleichtern. Kommen Sie dem vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) oder grobfahrlässig (besonders schweres Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt) nicht nach, kann die Versicherung die Leistung ganz zurückweisen.

 

öffentliches Recht / Verwaltungsrecht

Gesamtheit der Vorschriften für die Ausübung hoheitlicher Aufgaben des Staates
(Bund und Länder) und der Kommunalorgane.
Rechtschutz besteht für:
· Auseinandersetzungen wegen Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, soweit Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte zuständig sind;
· dienst- und versorgungsrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen;
· Verfahren wegen Verletzung einer Vorschrift des Disziplinar- oder Standesrechtes; steuer- und abgaberechtliche Auseinandersetzungen vor Gerichten (Steuer-Rechtschutz vor Gerichten);
· öffentlich-rechtliche Grundstücksangelegenheiten für Eigentümer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz).

 

Ordnungswidrigkeiten

Das sind Rechtsverstöße, die nicht als Straftaten gelten und deshalb nicht mit Strafe, sondern nur mit Geldbuße geahndet (bestraft) werden.

 

Allgemeiner Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

Rechtsschutz besteht beim Vorwurf einer allgemeinen Ordnungswidrigkeit. Dazu gehören Steuerordnungswidrigkeiten, aber nicht Verstöße gegen das Verkehrsrecht.

 

R

Rauschtat

Spezieller Straftatbestand für denjenigen, der sich schuldhaft in einen Rauschzustand versetzt und in diesem eine Straftat begeht. Wegen rauschbedingter Schuldunfähigkeit kann er dafür jedoch nicht bestraft werden.


Rechtsanwalt

Nimmt Ihre rechtlichen Interessen gemäß Auftrag und seinen Standesrichtlinien wahr. Ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur seinem Auftraggeber (Mandanten) verpflichtet. Er unterliegt einer absoluten Schweigepflicht hinsichtlich aller Kenntnisse, die er in seiner beruflichen Eigenschaft erhalten hat. Nach deutschem Recht kann die Rechtsvertretung nur durch zugelassene Rechtsanwälte erfolgen.

Vor Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof und den höheren Instanzgerichten für Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsstreitigkeiten besteht Anwaltszwang, d.h. Sie müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

 

Rechtsanwaltskosten

Bestehen aus Gebühren und Auslagen des RA (Rechtsanwalt), deren Höhe sich aus der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergibt.

Gebühren richten sich (auch bei Beratungen) nach der Höhe des Streitwertes. In Straf- und Sozialgerichtssachen gibt es Rahmengebühren. Kriterien für die Bemessungsgrundlage: die Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die finanziellen Verhältnisse des Versicherten.

Die Auslagen bestehen aus (meist pauschalierten) Postgebühren, Kopierkosten, Mehrwertsteuer und Reisekosten einschließlich Tage- und Abwesenheitsgeldern.

Ihre Versicherung trägt grundsätzlich nur die Kosten eines mit der Interessenwahrnehmung beauftragten Rechtsanwaltes. Erweist sich ein Anwaltswechsel aus objektiven Gründen, die nicht in der Person des Versicherungsnehmers liegen als notwendig (etwa Tod oder Berufsaufgabe des Rechtsanwalts, trägt die Versicherung auch die Kosten für den neuen Rechtsanwalt.

 

Rechtskraft

Eine gerichtliche Entscheidung ist rechtskräftig, wenn sie nicht mehr mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann und damit unumstößlich ist.

 

Rechtsmittel

Jede von der Rechtsordnung zugelassene Möglichkeit, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung - meistens durch eine höhere Instanz - nachprüfen zu lassen. Rechtsschutz besteht für alle Instanzen.

Die wichtigsten Rechtsmittel:

· Berufung - dient, soweit sie gesetzlich zulässig ist, der Anfechtung erstinstanzlicher Urteile,

· Revision - dient der Überprüfung eines Urteils durch die jeweils zuständige letzte Instanz (OLG bzw. BGH). Sie ist nur in schwerwiegenden Fällen (hoher Streitwert, schwere Delikte, grundsätzliche Bedeutung) zulässig,

· Beschwerde - z.B. gegen Führerscheinentzug, Kostenentscheidung, Entscheidung in Zwangsvollstreckungsverfahren. Beachte: kurze Frist!

· Rechtsbeschwerde - gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen, besonders in Ordnungswidrigkeits-Verfahren,

· Einspruch - z.B. gegen Bußgeldbescheid, Strafbefehl, Versäumnisurteil. Beachte: Kurze Frist!

· Widerspruch - z.B. gegen Mahnbescheid (Zahlungsbefehl), einstweilige Verfügung, Anordnung einer Verwaltungsbehörde. Beachte: Kurze Frist!

 

Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

Eine Rechtsschutzversicherung vertritt Ihre privatrechtlichen Interessen, insbesondere aus Verträgen.

Einige Beispiele: Ansprüche auf Vertragserfüllung wie Zahlung des Kaufpreises, Lieferung bestellter Ware, Ersatz wegen Nichterfüllung, Wertersatz für nicht gelieferte Ware. Ansprüche auf Gewährleistung wie Nachbesserung eines schlecht reparierten Gegenstandes; Ansprüche auf Minderung, z.B. Herabsetzung des Kaufpreises wegen mangelhafter Ware.

Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit Mitgliedschaften (Beispiel Beitragsstreitigkeiten) in Vereinen und vergleichbaren Organisationen (etwa in Jagd- und Fischereigenossenschaften) werden hier nicht vertreten, weil es sich dabei nicht um ein privatrechtliches Schuldverhältnis handelt.

Risikoausschlüsse:
Ebenfalls nicht unter die Allgemeinen Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht fallen Arbeitsverträge sowie Miet- und Pachtverträge über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile. Dafür gibt es den Arbeits- bzw. den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz. Streitfälle bei der kurzfristigen Anmietung von Hotelzimmern, Pensionen oder Ferienwohnungen werden allerdings dem Privat-Rechtschutz zugeordnet.

Im Berufs-Rechtschutz für Selbstständige ist grundsätzlich kein Allgemeiner Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht vorgesehen, weil das Risiko für die Versicherung nur schwer überschaubar ist. Eine Ausnahme: bereits bestehende Rechtschutz-Verträge sowie Rechtsschutz-Verträge mit selbstständigen Ärzten.
In beiden Fällen erstreckt sich der Allgemeine Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht jedoch nicht auf die Wahrnehmung aus Versicherungsverträgen.

 

Rechtsschutz-Versicherung

Sie nimmt nach Eintritt eines Rechtsschutz-Falles Ihre rechtlichen Interessen wahr. Sie garantiert Ihnen die Übernahme der entstandenen Kosten, in praktisch allen Lebensbereichen. Der Umfang richtet sich natürlich nach den Vereinbarungen, die Sie in Ihrem Rechtsschutz-Vertrag getroffen haben. Die Rechtsschutz-Versicherung erfüllt damit eine soziale Funktion, weil sie jedem Bürger die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ohne Rücksicht auf das hiermit verbundene Kostenrisiko ermöglicht.

 

Rechtsschutzfall

Ihre Versicherung muss nur zahlen, wenn ein Rechtsschutz-Fall eingetreten ist. Dabei wird zunächst geprüft, ob ein dieser in den versicherten Zeitraum fällt. Der Rechtsschutz-Fall muss nach Abschluss des Rechtschutz-Vertrages bzw. nach Ablauf der Wartezeit und vor Beendigung des Rechtschutz-Vertrages eingetreten sein.

 

Rechtsschutzzusage

Voraussetzung: ein Rechtsschutz-Fall ist eingetreten. Die Zusage erfolgt durch das für die Schadenbearbeitung zuständige Schadenbüro oder die Schadenabteilung.

Stellt sich nach Erteilung der Rechtsschutzzusage heraus, dass die notwendigen Voraussetzungen gar nicht vorgelegen haben, kann die Versicherung sie zurückziehen. Etwa wenn ein Unfallfahrzeug nicht Rechtsschutz versichert war. Hat die Versicherung schon die Kosten für Sie übernommen, kann sie diese nur von Ihnen zurück fordern, wenn Sie wussten oder wissen mussten, dass kein Rechtschutz besteht.

 

Rechtsstellung dritter Personen

....siehe Mitversicherte Personen

 

Reisekosten

Gehören zu Ihren persönlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen. Fallen nicht unter den Rechtsschutz.

Ausnahme: Reisekosten zu ausländischem Gericht werden übernommen, wenn Ihr persönliches Erscheinen vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.

 

Reiseveranstaltungsvertrag / Vertrag

...siehe unter Auftrag

 

Rentner

Sind Nicht-Selbstständigen gleichgestellt, können also im Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nicht-Selbstständige versichert werden.

 

Revision / Rechtsmittel

Jede von der Rechtsordnung zugelassene Möglichkeit, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung - meistens durch eine höhere Instanz - nachprüfen zu lassen. Rechtsschutz besteht für alle Instanzen.

Die wichtigsten Rechtsmittel:

· Berufung - dient, soweit sie gesetzlich zulässig ist, der Anfechtung erstinstanzlicher Urteile,

· Revision - dient der Überprüfung eines Urteils durch die jeweils zuständige letzte Instanz (OLG bzw. BGH). Sie ist nur in schwerwiegenden Fällen (hoher Streitwert, schwere Delikte, grundsätzliche Bedeutung) zulässig,

· Beschwerde - z.B. gegen Führerscheinentzug, Kostenentscheidung, Entscheidung in Zwangsvollstreckungsverfahren. Beachte: kurze Frist!

· Rechtsbeschwerde - gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen, besonders in Ordnungswidrigkeits-Verfahren,

· Einspruch - z.B. gegen Bußgeldbescheid, Strafbefehl, Versäumnisurteil. Beachte: Kurze Frist!

· Widerspruch - z.B. gegen Mahnbescheid (Zahlungsbefehl), einstweilige Verfügung, Anordnung einer Verwaltungsbehörde. Beachte: Kurze Frist!

 

Risiko

= Wagnis: versicherungstechnischer Ausdruck für das versicherte Objekt bzw. das versicherte Interesse, wie z.B. Kfz, Wohneinheit oder bestimmter Lebensbereich.

 

Risikoausschluss

Besondere Tatbestände und damit Risiken, die für die Mehrheit der Versicherungskunden nicht in Betracht kommen, werden von der Versicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ziel ist, so vielen Rechtsschutz-Interessenten wie nur möglich ein kalkulierbares und damit verkaufbares Leistungsangebot machen zu können.

Es gibt allgemeine Risikoausschlüsse, die für jeden Rechtsschutz-Vertrag gelten und besondere Risikoausschlüsse, die nur für einzelne Rechtsschutz-Kombinationen gelten und in erster Linie zur Abgrenzung gegenüber anderen Kombinationen dienen.

Jeder Risikoausschluss gilt für den gesamten Rechtsschutz-Vertrag, d.h. für alle jeweils versicherten Leistungsarten, also z.B. Ausschluss des Baurisikos für Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz, Allgemeinen Straf-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.

Bei den allgemeinen Risikoausschlüssen handelt es sich im Wesentlichen um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Zusammenhang mit:

· Anstellungsvertrag eines gesetzlichen Vertreters juristischer Personen,
· Aufruhr und innere Unruhen,
· Aussperrung,
· Baugesetzbuch,
· Baurisiko,
· Bergbauschäden,
· Enteignung,
· Flurbereinigung,
· Grundstücksbewertung und -anliegerabgaben,
· Halt- oder Parkverstoß im Straßenverkehr, kollektives Arbeits- oder Dienstrecht
· Konkurs,
· Kriegsereignisse und feindselige Handlungen,
· Nuklearschaden,
· Patentrecht,
· Planfeststellung,
· Recht der Handelsgesellschaften,
· Spielvertrag und Wettvertrag,
· Streik,
· Termin- und Spekulationsgeschäft,
· Verfassungsgericht,
· Vorsatz,
· Wettbewerb.

 

Rückzahlung von Versicherungsleistungen

Sie sind zur Rückzahlung von Versicherungsleistungen verpflichtet, wenn Ihre Versicherung Rechtsanwalts- oder Gerichtskosten vorschießt und Sie diese Kosten auf Grund einer erfolgreichen Prozessführung von der Gegenseite oder vom Gericht erstattet bekommen.

Das gilt auch, wenn Sie - im Rahmen eines Straf- oder allgemeinen (nicht Verkehrs-) Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens - Kosten aufgewendet haben und rechtskräftig festgestellt wird, dass Sie die dem Verfahren zu Grunde liegende Tat vorsätzlich begangen haben.


S

Sachverständiger

Fachmann, der zur schriftlichen oder mündlichen Erstellung von Gutachten berufen wird. Sachverständige werden auf Grund der fortschreitenden Technisierung und komplexer Tatbestände immer häufiger notwendig. Dies gilt, wenn Sie eigene Ansprüche nachweisen oder gegnerische Forderungen entkräften wollen. Aber auch Richter und Verwaltungsbeamte, die über unterschiedliche Ansprüche entscheiden sollen, tun dies auf der Basis des Sachverständigenberichts. Auch in Straf- und Ordnungswidrigkeiten- Verfahren wird vermehrt auf Sachverständige zurückgegriffen.

Die Kosten für den Sachverständigen fallen unter den Rechtsschutz:

· wenn der Sachverständige vom Gericht oder der Verwaltungsbehörde herangezogen wurde und der Versicherte zur Zahlung der Kosten verpflichtet wurde;

· wenn ein technisches Gutachten für Verteidigung in Verkehrsstraf- oder Verkehrsordnungswidrigkeiten- Verfahren erforderlich ist; z.B. über Länge des Bremsweges, Auswertung von Tachografenscheiben, Lackspuren;

· wenn ein technisches Gutachten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kfz-Kauf- oder Kfz-Reparaturverträgen erforderlich ist; z.B. über Zustand und Alter eines Kfz, über Mängel nach Reparatur bzw. Inspektion;

· wenn bei einem Rechtsschutz-Fall im Ausland - z.B. bei einer Kfz-Beschädigung - ein Gutachten von einen im Ausland ansässigen Sachverständigen notwendig ist; (Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz).

 


Saisonarbeiter / Beschäftigte

Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Auszubildende und Familienangehörige, die im Betrieb des Versicherten tätig sind. Tätigkeit kann auch nur vorübergehend oder unentgeltlich sein.

 

Schaden

Ist jeder Nachteil, der an Personen (Personenschaden), z.B. Körperverletzung, an Persönlichkeitsrechten, z.B. Ehre, an Sachen (Sachschaden) und an Vermögen (Vermögensschaden), z.B. Verdienstausfall, eingetreten ist.

 

Schadenanzeige

Bezeichnung für Formular, mit dem Sie dem Versicherer das Ereignis melden und damit Rechtsschutzansprüche geltend machen.

 

Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz

Dieser fordert zwar für Sie Ihre Ansprüche auf Schadenersatz ein, wehrt aber keine Schadenersatzansprüche ab. Dafür ist die Privat-Haftpflichtversicherung zuständig. Schaden kann materieller (Reparaturkosten, Verdienstausfall, Arztkosten u.ä.) oder ideeller Natur (Ehrverletzung, Schmerzensgeld u.ä.) sein.

Neben reinem Schadenersatz wird diese Versicherung auch für Sie tätig, wenn es darum geht, dass ein anderer eine fortdauernde Handlung unterlassen soll, die Sie schädigt. Etwa die starke Geruchsentwicklung durch einen benachbarten Betrieb oder wiederholte Lärmverursachung durch einen Nachbarn.

Wenn noch kein Schaden entstanden, ein solcher aber zu befürchten ist, gibt es den vorbeugenden Anspruch auf Unterlassung.

Ausgenommen von Schadenersatz innerhalb der Rechtsschutzversicherung:


a) Ansprüche auf Vertragserfüllung; z.B. Lieferung einer gekauften Sache, Zahlung von Reparaturentgelt;

b) Ansprüche auf Leistung, wenn diese ersatzweise an die Stelle der Vertragserfüllung tritt; zum Beispiel: Ein Käufer wird nicht beliefert und verlangt nun die Differenz zwischen vertraglich vereinbartem Preis und dem dadurch nötig gewordenen höheren Anschaffungspreis (Schadenersatz wegen Nichterfüllung);

c) Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung: Der Käufer wird zu spät beliefert und
verlangt nach der Lieferung Ersatz für den Schaden, der ihm durch den Verzug entstanden ist;

d) Schadenersatz wegen mangelhafter Erfüllung: Der Käufer erhält beim Transport eine beschädigte Ware und verlangt Reduzierung des Kaufpreises;

e) Ansprüche aus Verletzung eines dinglichen Rechtes an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen;

f) öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche, z.B. nach Enteignung oder nach Eintritt eines Schadens auf Grund gesetzlich angeordneter Impfung, nach unschuldig erlittener Haft und ungerechtfertigtem Entzug der Fahrerlaubnis. In dem zuletzt genannten Fall ist jedoch im Wege einer praxisorientierten Auslegungsregel (im Verkehrs-Schadenersatz-Rechtschutz) Rechtschutz zu gewähren;

g) Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung gespeicherter Personendaten

Für die unter a) bis e) genannten Ansprüche wird in anderen Leistungsarten Rechtschutz gewährt. Und zwar: im Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, im Arbeits-Rechtsschutz sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz.

Der Allgemeine Schadenersatz-Rechtschutz ist Bestandteil des Privat- und des Berufs-Rechtschutz.

 

Schadenersatzanspruch

Jeder, der einen Schaden erlitten hat, hat einen auf Gesetz oder Vertrag beruhenden Anspruch auf Ersatz. Dies können Personen-, Sach-, Vermögensschäden sein. Schadenersatz erhalten Sie vom Schädiger und/oder denjenigen, die für bzw. neben dem Schädiger haften. Dies könnte z.B. auch die Kfz-Haftpflichtversicherung, der gesetzliche Vertreter oder der Arbeitgeber sein u.a.

 

Schadenhäufigkeit

Anzahl der Versicherungsfälle, die innerhalb eines Kalenderjahres auf je 1.000 versicherte Risiken entfallen.

 

Schadenmeldung

Als Versicherter haben Sie nicht die Verpflichtung, einen Rechtsschutzfall innerhalb einer bestimmten Frist zu melden. Es steht Ihnen also frei, darüber zu entscheiden, ob und ab wann die Bearbeitung des Rechtschutzfalles durch die Versicherung erfolgen soll. Wenn Sie sich allerdings für eine Bearbeitung entscheiden, müssen Sie die Versicherung unverzüglich über alle Umstände des Versicherungsfalles vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten. Kommen Sie dem nicht nach, so ist dies eine Obliegenheitsverletzung. Das kann dazu führen, dass die Versicherung ihrer Leistungspflicht zu Recht nicht nachkommt.

Für Rechtsschutz-Fälle, die Sie später als 3 Jahre nach Beendigung des Rechtsschutz-Vertrages (für das betroffene Risiko) melden, besteht keine Deckung mehr.

Und unabhängig hiervon verjähren Ansprüche 2 Jahre nach Beendigung des Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen eingeleitet wurden, die geeignet waren, Kosten auszulösen.

 

Schadenquote

In Prozent ausgewiesener Anteil der Schadenaufwendungen an den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres.

 

Schadenrückstellung

Geldrücklagen, die der Versicherer vorschießt, um Schadenaufwendungen für bereits eingetretene, Rechtsanwalts- oder Gerichtskosten abzudecken und die der Versicherte auf Grund erfolgreicher Prozessführung von der Gegenseite oder vom Gericht erstattet bekommt;

 

Schifffahrt-Rechtsschutz

Spezialform des Verkehrs-Rechtsschutzes. Die amtliche Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen des Schiffes ist mit dem Führerschein für Motorfahrzeuge zu Lande vergleichbar. Ein evtl. vereinbarter Ausschluss des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht muss im Versicherungsschein ausdrücklich vermerkt werden.

 

Schlichtungsverfahren

Verfahren mit schiedsgerichtähnlichem Charakter, jedoch ohne Ausschaltung der staatlichen Gerichtsbarkeit. Scheitert die Schlichtung, kann das zuständige staatliche Gericht angerufen werden. Schlichtungsverfahren gibt es u.a. im Kfz-Gewerbe bei Streitigkeiten aus Kauf- oder Reparaturverträgen und für Auseinandersetzungen zwischen Ärzten und Patienten.

 

Schmerzensgeld

Schadenersatzanspruch für immaterielle (= nicht materielle) Schäden, vornehmlich für körperliche Schmerzen. Aber auch aber auch für Ehrverletzung und mittelbare seelische Beeinträchtigung kann Schadenersatz geltend gemacht werden.

Die Höhe des Schmerzensgeldanspruches richtet sich nach Verschuldensgrad und der wirtschaftlichen Situation von Schädiger und Geschädigtem. Maßgeblich ist aber vor allem der Umfang des erlittenen Schadens. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Geschädigten wenden Gerichte und Versicherungen im Allgemeinen sog. Schmerzensgeldtabellen als Anhaltspunkt für die Schmerzensgeldfestsetzung im Einzelfall an.

Für die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen besteht Rechtschutz im Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz und Verkehrs-Schadenersatz-Rechtschutz.

 

Selbstbeteiligung

Betrag, mit dem Sie sich an den Kosten eines Versicherungsfalles beteiligen. Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung trägt dazu bei, den Versicherungsbeitrag auf einem annehmbaren Niveau zu halten.

 

Selbstständige Tätigkeit

Selbstständig tätig ist derjenige, der eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt. Hierzu gehören auch geschäftsführende Gesellschafter sowie Vorstandsmitglieder von AG und Genossenschaft.

 

Sozialgerichts-Rechtsschutz

Deckung besteht für gerichtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten-, Arbeitslosenversicherung und Ersatzkasse), der Arbeitsvermittlung, der Kriegsopferversorgung, des Kindergeldgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte, des Kassenarztrechtes, des Arbeitsförderungsgesetzes.

Zu den sozialgerichtlichen Streitigkeiten gehört übrigens auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf berufliche Fortbildung und Umschulung, wie Auseinandersetzungen über Schlechtwettergeld, Konkursausfallgeld und solche des Arbeitgebers über den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

Die sozialgerichtliche Nachprüfung von Bußgeldbescheiden der Berufsgenossenschaften wird ebenfalls vom Sozialgerichts-Rechtsschutz erfasst. Die Sozialgerichtsbarkeit gibt es als spezielle Gerichtsbarkeit für die genannten Auseinandersetzungen ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland.

Sozialgerichts-Rechtschutz ist Bestandteil des Berufs-Rechtsschutz.

 

Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen

Dieser Straf-Rechtsschutz ist ein spezielles Angebot für Firmen, deren Inhaber sowie gesetzliche Vertreter und alle Arbeitnehmer. Mit diesem Angebot soll den besonderen Bedürfnissen der Unternehmen für strafrechtlichen Bereiche im Zusammenhang mit der Produktgestaltung und dem Umweltschutz Rechnung getragen werden.

Mit versichert sind außerdem die im Versicherungsschein genannten Personen oder Personengruppen. Selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen können im gleichen Umfang mitversichert werden.

Es handelt es sich dabei generell um einen Allgemeinen Straf-Rechtsschutz mit folgenden Besonderheiten:

· Alle Risikoausschlüsse, die den Straf-Rechtsschutz betreffen, können je nach Bedürfnis des versicherten Unternehmens einzeln oder insgesamt aufgehoben werden;

· Die Versicherung ist zunächst unabhängig vom tatsächlichen oder behaupteten Verschuldungsgrad des Betroffenen zur Leistung verpflichtet. Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatz ist dieser allerdings zur vollen Rückzahlung der gezahlten Leistungen verpflichtet.

· Der Rechtsschutz-Fall gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Ermittlungsverfahren gegen den Versicherten von der zuständigen Behörde eingeleitet wurde;

· Hinsichtlich des örtlichen Geltungsbereiches kann eine weltweite Ausdehnung ebenso vereinbart werden wie eine Beschränkung auf Deutschland;

· Für Rechtsanwalts-Vergütungen und Sachverständigenkosten kann jeweils die Erstattung des Mehrfachen der gesetzlichen Höchstgebühren vereinbart werden;

· Ihre Versicherung übernimmt darlehensweise jede von Ihnen zu stellende Kaution bis zu dem im Einzelfall festzulegenden Höchstbetrag;

· Alle gegnerischen Nebenklägerkosten fallen unter den Rechtsschutz, vorausgesetzt, durch die Kostenübernahme wird die Einstellung des Strafverfahrens erreicht.

 

Sportgerichtsbarkeit

Spezialgerichtsbarkeit einzelner Sportverbände für Berufssportler, z.B. Lizenzfußballer. Rechtsschutz wird gewährt wie für Standesrecht.

 

Spätschaden

Versicherungsfall, welcher der Versicherung frühestens in dem Kalenderjahr gemeldet wird, das auf den Schadeneintritt folgt. Kommt besonders häufig in den Leistungsarten vor, in denen Rechtsschutz nur für gerichtliche Auseinandersetzungen besteht. Hier liegt das Ereignis, das Anlass zu der Auseinandersetzung gibt, häufig lange Zeit vor der Klageerhebung. Die Schadenmeldung erfolgt deshalb zwangsläufig erheblich später als der Versicherungsfall eingetreten ist.

 

Standesrecht

Sonderrecht mit strafrechtsähnlichem Charakter für bestimmte Berufszweige. Rechtsschutz wird im Rahmen des Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzs gewährt: z.B. für Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Lotsen, einzelne Handwerkerinnungen. Das Standesrecht ahndet Verletzungen der für diese Berufe geltenden Spezialbestimmungen, etwa mit Verwarnung, Geldstrafen, Berufsverbot.

 

Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten

Bezieht sich auf gerichtliche Auseinandersetzungen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten über Abgaben; d.h. Steuern einschl. Zölle, Beiträge und Gebühren. Das sind vornehmlich Einkommensteuer, Kfz-Steuer, Vermögenssteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, Kirchensteuer, Kapitalertragssteuer, Mehrwertsteuer. Also kein Rechtschutz für vorgerichtliche Interessenwahrnehmung, z.B. Steuerberatung oder Vertretung im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren.

 

Allgemeiner Straf-Rechtsschutz

In diesem Fall wird Rechtsschutz gewährt zur Verteidigung wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Strafrechtes. Für Steuer-Straftaten besteht kein Rechtsschutz, weil diese nur vorsätzlich begangen werden können (z.B. Steuerhinterziehung). Sie fallen damit unter den generell geltenden sog. Vorsatz-Ausschluss. Für Steuer-Ordnungswidrigkeiten (siehe dort) gilt dies nur eingeschränkt.

Der Allgemeinen Straf-Rechtsschutz deckt die folgenden Strafvollstreckungsmaßnahmen ab: Gnadenverfahren, Strafaussetzungsverfahren, Strafaufschubverfahren und Zahlungserleichterungsverfahren, soweit Sie als Versicherter nicht mit einer Geldstrafe oder -buße unter 250,- bestraft wurden (§ 5, Abs. 3 f ARB 2002).

Der Allgemeine Straf-Rechtschutz ist Bestandteil des Privat- und Berufs-Rechtsschutzes.

Wichtig: Beachten Sie jedoch den Ausschluss von Vorsatztaten.

 

Strafkaution / Kaution

Sicherheitsleistung, um eigene Rechte durchzusetzen oder fremde Rechte abzuwehren.

Im Ausland wird von Verkehrsteilnehmern, die in einen Unfall verwickelt werden, gelegentlich eine Kaution verlangt, wenn der Betroffene vorerst von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont bleiben will. Diese Strafkaution stellt die Versicherung als zinsloses Darlehen bis zu einem Betrag von 100.000,- € zur Verfügung.

Beispiele:
Nach einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang wird in Rumänien die Ausreise eines Versicherten von der Hinterlegung eines Betrages im Wert von 5.000,- € abhängig gemacht.

In der Schweiz werden Geschwindigkeitsüberschreitungen mit 200,- sfr geahndet. Ein Versicherter muss daher eine Kaution von 300,- sfr hinterlegen. Diese schließt die geschätzten Gerichtskosten ein.

Die im Ausland verlangten Kautionszahlungen dienen häufig der Absicherung der Opfer eines Verkehrsunfalls. Es handelt sich dabei um Zivilkautionen, die von der Haftpflichtversicherung zu tragen sind.

Als Versicherter müssen Sie die Kaution in vollem Umfang an Ihre Versicherung zurückzahlen.

 

Strafprozess

Verfahren zur Verwirklichung eines Strafanspruches des Staates gegen einen Bürger, der eine Straftat begangen hat. Es wird von der Staatsanwaltschaft (in Ausnahmefällen auch vom Privatkläger) geführt. Hierzu gehört das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, mit dessen Einleitung der Betroffene zum Beschuldigten wird und das mit Einstellung des Verfahrens oder Anklage endet.

 

Strafrecht

Umfasst alle Vorschriften die zur Bestrafung (Freiheits- oder Geldstrafe) durch staatliche Organe herangezogen werden können. Sie stehen im Strafgesetzbuch und zahlreichen strafrechtlichen Nebengesetzen wie Straßenverkehrsgesetz, Lebensmittelgesetz oder Tierschutzgesetz.

 

Straftat

Jede Handlung, für die nach den Vorschriften des Strafrechtes eine Bestrafung vorgesehen ist. Nicht zu den Straftaten zählen Ordnungswidrigkeiten.

 

Streitwert

Auch Gegenstandswert (Wert des Streitgegenstandes) genannt. Streitwert ist der
in Geld bemessene Wertungsmaßstab für rechtliche Auseinandersetzungen. Berechnet sich bei bezifferbaren Ansprüchen nach dem Geldbetrag der gesamten Ansprüche (ohne Zinsen). Bei unbezifferbaren Ansprüchen erfolgt Festsetzung auf Grund einer Schätzung des Gerichtes nach gesetzlichen Richtlinien.

Beispiele:
Führerscheinverfahren = regelmäßig 4.000,- ;
Räumung einer Wohnung = Jahresmiete;
Mieterhöhung = einjähriger Erhöhungsbetrag;
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses = drei Bruttomonatseinkommen.
Nach der Höhe des Streitwertes richtet sich,
· welches Gericht für die Durchführung eines Prozesses zuständig ist;

· ob ein Rechtsmittel (Berufung bzw. Revision) zulässig ist;

· die Höhe der Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten.

Nur wenn aus dem gleichen Rechtsverhältnis zu demselben Zeitpunkt fällig gewordene Ansprüche einen über 150,- liegenden Wert haben, besteht Rechtschutz.
Diese Voraussetzungen werden auch dann als gegeben angesehen, wenn für unregelmäßig gekaufte Ware mit im Einzelfall geringerem Wert (z.B. Lebensmittel, Fahrzeugkraftstoff auf "Anschreiben") ein einheitlicher Zahlungstermin (z.B. Monatsletzter) vereinbart wurde.

T

 

Tarif

Zusammenfassung aller für den Versicherer geltenden Regeln, nach denen sich der Beitrag für jedes zu versichernde Risiko errechnet.

 

Trunkenheit am Steuer

Ein Vergehen oder eine Ordnungswidrigkeit wegen Trunkenheit im Verkehr liegt stets bei Fahren mit Blutalkohol ab 0,5 Promille, in Verbindung mit sonstigen Verstößen gegen Verkehrsbestimmungen sogar bei geringerem Blutalkoholgehalt, vor.

Für diese Verfahren entfällt Rechtschutz rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat (z.B. Straßenverkehrsgefährdung) rechtskräftig verurteilt wird.

 

U

 

Übertragung

Ansprüche können von einer Person auf eine andere übertragen werden (z.B. Wechsel des Gläubigers). Dies erfolgt durch eine entsprechende Vereinbarung, z.B. durch Forderungsabtretung oder im Rahmen einer Geschäftsübernahme.

Durch die Übertragung wird Erwerber der alleinige Inhaber des Anspruches.
Für den Erwerber besteht kein Rechtschutz, wenn der Anspruch nicht bereits vor Eintritt des Rechtschutz-Falles auf ihn übertragen wurde.

 

Umwandlung des Rechtschutzvertrages

Regelungen, die bei Vorliegen von jeweils festgelegten Voraussetzungen an Stelle eines sonst eintretenden Wagniswegfalles sicherstellen sollen, dass Sie einen Ihren veränderten Umständen angepassten Rechtschutz erhält.

Im Einzelnen handelt es sich um:

Umwandlung des Fahrer-Rechtschutz in Verkehrs-Rechtschutz, wenn auf Sie ein Fahrzeug zugelassen wird.

Umwandlung des Privat-Rechtschutz für Selbstständige in einen Privat- und Berufs-Rechtschutz für Nichtselbstständige, wenn Sie und Ihr Lebenspartner nicht mehr selbstständig tätig sind oder aus einer solchen Tätigkeit im letzten Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von höchstens 10.000,- erzielt haben und umgekehrt.

 

Unerwünschtes Risiko

Auch unerwünschtes (bzw. ungünstiges) Wagnis genannt. Das jeweilige Risiko ist aus der Sicht des Versicherers unerwünscht. Die Voraussetzungen liegen z.B. für Personen vor, die schon einmal einen Versicherungsbetrug begangen haben oder deren Rechtschutzvertrag wegen schlechten Schadenverlaufes gekündigt wurde.
Anträge auf Rechtsschutz für unerwünschte Risiken werden üblicherweise unter Zugrundelegung einer im Interesse der Versichertengemeinschaft liegenden
Annahmepolitik vom Versicherer nicht angenommen.

 

Unterversicherung

Liegt nach versicherungsrechtlichen Vorschriften vor, wenn Versicherungssumme z.Z. des Versicherungsfalles niedriger als der Wert des versicherten Risikos ist
und der Versicherungsnehmer somit einen zu niedrigen Beitrag zahlt.

 

V

 

Vereins - Rechtsschutz

Rechtschutz für eingetragene Vereine, deren Zweck weder auf einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb noch auf die Vertretung wirtschaftlicher Interessen seiner Mitglieder gerichtet ist. Bietet dem Verein Arbeits-Rechtschutz. Außerdem erhalten der Verein sowie seine gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Mitglieder (im Rahmen der Wahrnehmung von
satzungsgemäßen Vereinsaufgaben) Allgemeinen Schadenersatz-Rechtschutz,
Allgemeinen Straf-Rechtschutz, Allgemeinen Ordnungswidrigkeiten- Rechtschutz, Disziplinar- und Standes-Rechtschutz sowie Sozialgerichts-Rechtschutz.

Der Vereins-Rechtschutz enthält nicht Verkehrs-Rechtschutz sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz.

 

Vergütung, gesetzliche

Die dem Rechtsanwalt nach der Rechtsanwalts-Gebührenordnung zustehenden Gebühren und Auslagen. In bestimmten Fällen, insbesondere in Strafsachen, kann der Rechtsanwalt seine Gebühren auch auf Grund einer Honorarvereinbarung fordern. Der Versicherer übernimmt die Kosten nur bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung.

 

Verjährung

Wie für alle Rechtsansprüche gibt es auch für die Erstattungsansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Grund des Eintrittes eines Rechtschutz-Falles eine Verjährungsfrist.
Diese beträgt, wie für alle Versicherungen (außer Lebensversicherung), 2 Jahre
Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers eingeleitet werden (also nicht mit Eintritt des RS-Falles), die die Entstehung von Kosten verursachen können (also nicht verursachen müssen oder bereits verursacht haben). Das typische Beispiel hierfür ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Mit der Verjährung beabsichtigt die Rechtsordnung, nach Ablauf eines angemessenen Zeitraumes klare Rechtsverhältnisse herzustellen. Auch die Ansprüche des Versicherers auf Prämienzahlung verjähren in 2 Jahren.

 

Verkehrs - Rechtsschutz

Schützt den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als - auch zukünftiger oder ehemaliger - Eigentümer oder Halter aller auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Landfahrzeuge sowie als sonstigen Teilnehmer im öffentlichen Verkehr (Fahrer, Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer).
Außerdem haben Rechtschutz alle berechtigten Fahrer oder berechtigten Insassen der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Landfahrzeuge. Bei Verkehrs-Rechtschutz für Firmen, Verbände, Vereine u.ä. wird Fahrer-Rechtschutz für eine im Antrag zu benennende Person gewährt (z.B. Geschäftsführer einer GmbH).

Der Verkehrs-Rechtschutz erfasst automatisch alle auch nach Abschluss des Rechtschutz-Vertrages vom Versicherungsnehmer erworbenen, auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge (Leicht-, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor und Gokarts).
Rechtschutz besteht zusätzlich für den Versicherungsnehmer als Mieter jedes zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges zu Lande
sowie für die berechtigten Fahrer und Insassen dieses Fahrzeuges.

Geleaste (siehe Vertrag, Leasing) Fahrzeuge sind mitversichert, soweit sie auf den
Versicherungsnehmer zugelassen sind.

Tritt ein Rechtschutz-Fall nach Abschluss des Kaufvertrages, jedoch bevor Fahrzeug auf den Versicherungsnehmer zugelassen wurde, ein, besteht Rechtschutz, auch wenn spätere Zulassung unterbleibt.

Im Verkehrs-Rechtschutz richtet sich die Beitragshöhe nach der Anzahl der auf den
Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge. Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, dem Versicherer über Neuzulassungen und Fahrzeugabmeldungen zu informieren.
Hat der Versicherungsnehmer kein Fahrzeug mehr, bleibt der Rechtschutz als sonstiger Teilnehmer am öffentlichen Verkehr bestehen, soweit nicht ausdrücklich auch dessen Aufhebung verlangt wird.

 

Verkehrsrechtsschutz in Vertrags- und Sachenrecht

Rechtschutz besteht also für Auseinandersetzungen aus Fahrzeugkauf- und Reparaturverträgen wie auch für Tanken, Auftrag zum Ölwechsel, Kauf eines Autoradios, Anschaffung von Fahrzeugersatzteilen, Abschluss von Kfz-Versicherungsverträgen (Ausnahme: im Kfz-Gewerbe-Rechtschutz), Anmietung eines Fahrzeuges, Vertrag über Kfz-Beförderung in Reisezug oder auf Fähre, Wagenwaschen, Abstellen auf bewachtem Parkplatz, Miete in Großgarage, Abschleppen.

 

Verkehrs - Schadenersatz - Rechtsschutz

Rechtschutz für Eigentümer (Halter), Fahrer und Insassen von Fahrzeugen (unabhängig von selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit) zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz eines dem Anspruchsberechtigten persönlich entstandenen Schadens.

Typische Schadenersatzansprüche sind die auf einem von einer anderen Person
verursachten Verkehrsunfall beruhenden Erstattungsforderungen für Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Sachverständigengebühren, Abschleppkosten, Verdienstausfall wegen Körper- und Sachschäden, Schmerzensgeld, Zins für Bankkredit sowie öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche auf Grund eines ungerechtfertigen Entzuges der Fahrerlaubnis.
Im Rahmen des Fahrer-Rechtschutz fallen im Wesentlichen nur Körperschäden und deren Folgen sowie Bekleidungsschäden unter den Schadenersatz-Rechtschutz, so weit nicht für das Fahrzeug eine anderweitige Rechtschutz-Versicherung besteht.

 

Verkehrs - Schadenersatz - Rechtsschutz

Rechtschutz für Eigentümer (Halter), Fahrer und Insassen von Fahrzeugen (unabhängig von selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit) zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz eines dem Anspruchsberechtigten persönlich entstandenen Schadens.

Typische Schadenersatzansprüche sind die auf einem von einer anderen Person
verursachten Verkehrsunfall beruhenden Erstattungsforderungen für Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Sachverständigengebühren, Abschleppkosten, Verdienstausfall wegen Körper- und Sachschäden, Schmerzensgeld, Zins für Bankkredit sowie öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche auf Grund eines ungerechtfertigen Entzuges der Fahrerlaubnis.
Im Rahmen des Fahrer-Rechtschutz fallen im Wesentlichen nur Körperschäden und deren Folgen sowie Bekleidungsschäden unter den Schadenersatz-Rechtschutz, so weit nicht für das Fahrzeug eine anderweitige Rechtschutz-Versicherung besteht.

 

Verkehrs - Straf - Rechtsschutz

Rechtschutz für Eigentümer (Halter), Fahrer und Insassen von Fahrzeugen für die Verteidigung wegen des Vorwurfs der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Strafrechtes.
Typische Verkehrsdelikte sind z.B. fahrlässige Körperverletzung im Verkehr, fahrlässige Verkehrsgefährdung, Unfallflucht. Rechtschutz erstreckt sich nicht auf Straftaten, wegen deren vorsätzlicher Begehung der Versicherungsnehmer rechtskräftig verurteilt wurde. Vom Verkehrs-Straf-Rechtschutz werden ferner sämtliche die Fahrerlaubnis (Einschränkung, Entzug, Wiedererlangung, siehe jeweils dort) betreffenden Verfahren umfasst, so weit diese vor den Strafgerichten durchgeführt werden.
Ferner:
Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen über 250,-.

 

Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (Verkehrs-Verwaltungs-Rechtschutz)

Eintrittspflicht besteht für sämtliche die Fahrerlaubnis (Einschränkung, Entzug, Wiedererlangung) betreffenden Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten.
Wird das Verfahren wegen Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vor Strafgerichten durchgeführt, besteht Rechtschutz im Rahmen des Verkehrs-Straf-Rechtschutz.

 

Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

Rechtschutz für Eigentümer (Halter), Fahrer und Insassen von Fahrzeugen für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Ordnungswidrigkeiten-Rechtes. Typische Fälle sind Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorfahrtsverletzung, falsches Überholen.

Kein Rechtsschutz besteht für Ordnungswidrigkeiten wegen des Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes.

 

Verkehrsunfallflucht

(jetzt: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

Verkehrsrechtliche Straftat, wenn Verkehrsteilnehmer sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges oder der Art seiner Beteiligung durch Entfernen vom Unfallort entzieht, obwohl sein Verhalten zur Verursachung des Unfalles beigetragen haben kann.

Da Unfallflucht Vorsatz voraussetzt, entfällt der Rechtschutz rückwirkend bei rechtskräftiger Verurteilung. In diesem Fall müssen dem Versicherer bereits gezahlte Rechtsanwalts- oder Gerichtskosten zurückerstattet werden.

 

Verkehrszentralregister

Zentralkartei in Flensburg, in der alle Verfehlungen der Verkehrsteilnehmer registriert werden, die mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder mit einer Geldbuße von zur Zeit mindestens 40,- € geahndet worden sind. Führerscheinentzug und Fahrverbot werden ebenfalls eingetragen.

 

Versicherungsanspruch

Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Erfüllung des von diesem bei Abschluss des Rechtschutz-Vertrages abgegebenen Leistungsversprechens. Voraussetzung für die Geltendmachung eines solchen Anspruches ist Eintritt eines Rechtschutz-Falles.

 

Versicherungsantrag

Zumeist auf Vordrucken des Versicherers gestellter Antrag des Versicherungsnehmers auf Abschluss eines Versicherungsvertrages. Zur Wirksamkeit des Versicherungsvertrages muss dieser Antrag vom Versicherer innerhalb der Antragsbindefrist angenommen werden.
Für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Wirksamkeit des Versicherungsvertrages kann vorläufige Deckung gewährt werden. Als Versicherungsanträge gelten auch Antragskarten und Coupons. Versicherungsanträge müssen zur Vermeidung von durch Rückfragen eintretenden Zeitverzögerungen komplett ausgefüllt und ohne Zusätze an die Direktion gesandt werden. Zusätzliche Hinweise sind dem Antrag auf gesondertem Blatt beizufügen.

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle Tatsachen anzugeben, die auf deren Entschluss, den Rechtschutz-Vertrag überhaupt oder zu dem beantragten Inhalt abzuschließen, Einfluss haben können. Geschieht dies nicht, kann der Versicherer den Rechtschutz-Vertrag rückwirkend, d.h. ab Vertragsabschluss, aufheben.

 

Versicherungsfall

Ereignis, gegen dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
In der Rechtschutz-Versicherung wird hierfür die Bezeichnung "Rechtsschutzfall" verwandt.

 

Versicherungsnehmer (VN)

VN = Kunde des Versicherers.

 

Versicherungsschein (Versicherungspolice)

Gibt Aufschluss über den Inhalt des Rechtschutz-Vertrages. Der Versicherer ist zur Ausstellung und Aushändigung eines Versicherungsscheines gesetzlich verpflichtet.
Der Versicherungsschein muss sich mit Inhalt des Versicherungsantrages decken.
Eventuelle Abweichungen vom Antrag können nur dann rechtswirksam werden, wenn sie als solche dem Versicherungsnehmer durch rote Kennzeichnung erkennbar gemacht und von diesem genehmigt wurden
Wird ein Versicherungsantrag nachträglich ohne Mitwirkung des Versicherungsnehmer geändert (Bestrafung wegen Urkundenfälschung möglich) und unterbleibt deshalb die gesetzlich vorgeschriebene rote Kennzeichnung auf dem Versicherungsschein, gilt der Versicherungsvertrag gemäß dem Inhalt der beim Versicherungsnehmer verbliebenen Antragskopie als abgeschlossen. Vorstehende Regelung gilt auch für den Nachtrag (Ergänzung zum Versicherungsschein).

 

Versicherungssteuer

Ist eine für jeden Versicherungsbeitrag zu zahlende Steuer. Ihre Höhe beträgt z.Z. 19% des Beitrages.

 

Versicherungssumme

Stellt die Höchstgrenze der Geldleistung dar, die der Versicherer für jeden Rechtschutz-Fall aufzuwenden hat. Die Höhe der Versicherungssumme (= Deckungssumme) ist aus dem Versicherungsschein ersichtlich.
Die Leistungen, die auf Grund eines Rechtschutz-Falles zu erbringen sind, werden zusammengerechnet, sodass in diesen Fällen nur die einmalige Zahlung der Versicherungssumme in Betracht kommt. Das Gleiche gilt, wenn bei mehreren Rechtschutz-Fällen eines Versicherungsnehmers ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang besteht.
Beispiel:
Im Berufs-Rechtschutz für Selbstständige versicherter Versicherungsnehmers ist zu einer Massenkündigung gezwungen. Mehrere Arbeitnehmer erheben daraufhin Kündigungsschutzklage. Für alle Rechtsstreitigkeiten zusammen gilt die mit dem Versicherungsnehmer vereinbarte Versicherungssumme als Höchstgrenze.

 

Versicherungsvertrag / Vertrag

....siehe unter Auftrag

 

Verteidigung

Gesamttätigkeit zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in einem gegen ihn anhängigen Strafprozess oder Ordnungswidrigkeiten -Verfahren. Liegt regelmäßig in den Händen eines Rechtsanwaltes.

 

Vertrag

....siehe Auftrag

 

Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

Eine Rechtsschutzversicherung vertritt Ihre privatrechtlichen Interessen, insbesondere aus Verträgen.

Einige Beispiele: Ansprüche auf Vertragserfüllung wie Zahlung des Kaufpreises, Lieferung bestellter Ware, Ersatz wegen Nichterfüllung, Wertersatz für nicht gelieferte Ware. Ansprüche auf Gewährleistung wie Nachbesserung eines schlecht reparierten Gegenstandes; Ansprüche auf Minderung, z.B. Herabsetzung des Kaufpreises wegen mangelhafter Ware.

Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit Mitgliedschaften (Beispiel Beitragsstreitigkeiten) in Vereinen und vergleichbaren Organisationen (etwa in Jagd- und Fischereigenossenschaften) werden hier nicht vertreten, weil es sich dabei nicht um ein privatrechtliches Schuldverhältnis handelt.

Risikoausschlüsse:
Ebenfalls nicht unter die Allgemeinen Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht fallen Arbeitsverträge sowie Miet- und Pachtverträge über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile. Dafür gibt es den Arbeits- bzw. den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz. Streitfälle bei der kurzfristigen Anmietung von Hotelzimmern, Pensionen oder Ferienwohnungen werden allerdings dem Privat-Rechtschutz zugeordnet.

Im Berufs-Rechtschutz für Selbstständige ist grundsätzlich kein Allgemeiner Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht vorgesehen, weil das Risiko für die Versicherung nur schwer überschaubar ist. Eine Ausnahme: bereits bestehende Rechtschutz-Verträge sowie Rechtsschutz-Verträge mit selbstständigen Ärzten.
In beiden Fällen erstreckt sich der Allgemeine Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht jedoch nicht auf die Wahrnehmung aus Versicherungsverträgen.

 

Vertragsabschluss

Formelles Zustandekommen des Vertrages. Rechtschutz-Verträge werden dadurch
abgeschlossen, dass die Direktion den Versicherungsantrag des Kunden annimmt. Dies erfolgt zumeist durch Zusendung des Versicherungsscheines, d.h. mit dessen Eingang beim Versicherungsnehmer.

 

Vertragsdauer

Zeitraum vom Laufzeitbeginn bis zur Beendigung des Rechtschutz-Vertrages. Die Dauer von Rechtschutz-Verträgen beträgt regelmäßig 5 Jahre. Im Anschluss daran tritt automatisch Verlängerung um jeweils ein Jahr ein, wenn nicht vorher rechtzeitig gekündigt wird.

 

Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (Verkehrs-Verwaltungs-Rechtschutz)

Eintrittspflicht besteht für sämtliche die Fahrerlaubnis (Einschränkung, Entzug, Wiedererlangung) betreffenden Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten.
Wird das Verfahren wegen Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vor Strafgerichten durchgeführt, besteht Rechtschutz im Rahmen des Verkehrs-Straf-Rechtschutz.

 

Verwaltungsrecht

Gesamtheit der Vorschriften für die Ausübung hoheitlicher Aufgaben des Staates
(Bund und Länder) und der Kommunalorgane.
Rechtschutz besteht für:
· Auseinandersetzungen wegen Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, soweit Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte zuständig sind;
· dienst- und versorgungsrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen;
· Verfahren wegen Verletzung einer Vorschrift des Disziplinar- oder Standesrechtes; steuer- und abgaberechtliche Auseinandersetzungen vor Gerichten (Steuer-Rechtschutz vor Gerichten);
· öffentlich-rechtliche Grundstücksangelegenheiten für Eigentümer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz).

 

Vorsatz

Wissen und Wollen der Tat.

Beispiel:
Ein auf dem Gerüst arbeitender Maurer wirft einem Straßenpassanten einen Ziegelstein auf den Kopf mit der Absicht, ihn dabei zu verletzen.


Beispiele für Rechtschutz-Ablehnung wegen Vorsatzes:
Einem Malergesellen wird vorgeworfen, Handwerkszeug und Material seines Betriebes für Schwarzarbeiten verwendet zu haben. Die dem Gesellen vorgeworfene Unterschlagung ist eine vorsätzliche Straftat.

Einem Kraftfahrer wird vorgeworfen, den Unfall, auf Grund dessen er seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen will, fingiert zu haben.
Dieses strafrechtlich als Betrugsversuch zu qualifizierende Verhalten ist eine vorsätzliche Straftat.

 

Vorvertraglich

Als vorvertraglich wird der Rechtschutz-Fall bezeichnet, der vor Abschluss des Versicherungsvertrages für das betroffene Risiko oder innerhalb der Wartezeit eingetreten ist.

 

W

Wartezeit

Zeitraum zwischen Beginn der Laufzeit des Rechtschutz-Vertrages, ab dem regelmäßig Beitrag zu zahlen ist, und dem Wirksamwerden des Versicherungsschutzes.

Ist ein Rechtschutz-Fall in der Wartezeit eingetreten, besteht kein Rechtschutz.
Durch Wartezeit soll der Möglichkeit vorgebeugt werden, dass der Versicherungsnehmer kurz vor dem wahrscheinlichen oder schon erkennbaren Eintritt des Rechtschutz-Falles (vornehmlich für vertragliche Auseinandersetzungen bedeutsam) einen Rechtschutz-Vertrag abschließt.

Wartezeit von drei Monaten besteht für die Leistungsarten:
· Arbeits-Rechtschutz
· RS im Vertrags- und Sachenrecht (mit Ausnahme von Kauf- und Leasing-Verträgen über ein fabrikneues Kfz)
· Sozialgerichts-Rechtschutz
· Steuer-Rechtschutz vor Gerichten
· Verwaltungs-Rechtschutz in Verkehrssachen
· Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz
Wartezeit besteht nicht, wenn sich der Rechtschutz-Vertrag nahtlos an einen früheren
Rechtschutz-Vertrag (auch bei anderen Versicherern oder bei den Eltern) anschließt, jedoch keine Rechtschutz-Erweiterung vorliegt und die Wartezeit im früheren Vertrag abgelaufen war. Diese Voraussetzungen liegen häufig bei generellem schriftlichem Angebot des Versicherers auf Vertragsmodernisierung vor.

Mittlerweile gibt es einige Versicherungen, die nur noch ganz wenige Wartezeiten haben.

Wir empehlen hier die DEURAG Rechtsschutz Versicherung. Die Versicherung hat nur noch im Arbeitsrechtsschutz und im Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz eine Wartezeit von 3 Monaten.

 

Widerruf

Gesetzlich festgelegtes Recht jedes Versicherungsnehmers, seine auf Abschluss des für die Dauer von mehr als einem Jahr bestimmten Rechtschutz-Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen (Absendung beim VN) ab Unterzeichnung schriftlich rückgängig zu machen. Dieses Widerrufsrecht, über das der Versicherungsnehmer schriftlich zu belehren ist, besteht nicht für Rechtschutz-Verträge, die für eine ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt sind.
Unterbleibt die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über sein Widerrufsrecht, so erlischt dieses einen Monat nach der Zahlung des ersten Beitrages.

 

Widerspruch

Dem Versicherungsnehmer sollen bei der Antragstellung die Allgemeinen Rechtschutzbedingungen und die gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformation übergeben werden.
Geschieht dies nicht, sind diese Unterlagen neben dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer alsbald nachträglich zugänglich zu machen. Um diesem eine Überprüfungsmöglichkeit anhand der ihm nachträglich zugegangenen Unterlagen zu geben, steht dem Versicherungsnehmer ab Zugang der Unterlagen ein auf 14 Tage befristetes (Absendung beim VN) Widerspruchsrecht (schriftlich) zu.

 

Wohnungs- und Grundstücks- Rechtschutz

Schützt Sie jeweils in Ihrer Eigenschaft als:
· Eigentümer
· Vermieter
· Verpächter
· Mieter
· Pächter
· Nutzungsberechtigter (Erbbauberechtigter, Inhaber einer Dienstbarkeit oder eines Nießbrauches)
eines im Versicherungsschein bezeichneten unbebauten oder bebauten Grundstückes,
Gebäudes (umfriedetes Bauwerk, das zum Betreten für Menschen geeignet ist) oder
Gebäudeteiles. Die Bezeichnung im Versicherungsschein erfolgt mit Straßenangabe und Haus- Nr. bzw., so weit diese nicht vorhanden, mit Angabe der aus dem Kataster ersichtlichen Flur- oder Flurstück- Nr.

Rechtschutz beinhaltet die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus Miet- und Pachtverträgen und aus dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, das sind Eigentum, Besitz, Nachbarrecht, Grunddienstbarkeit,
Erbbaurecht, Grundpfandrecht, Nießbrauch. Typische Auseinandersetzungen im Rahmen des Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz sind solche über Mieterhöhung, Umlegung
von Modernisierungskosten, Nebenkostenberechnung, Schönheitsreparaturen, Kündigung und Räumung, Kautionsrückgabe, Ersatzmieterauswahl.


Nicht unter den Rechtschutz fallen:
· Steuerrechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Erschließungs- oder Anliegerabgaben, die nicht regelmäßig anfallen;

· Grundstücks- und Gebäudebewertungsangelegenheiten;

· Gebäude-Reparaturverträge (jedoch Versicherungsschutz im Rechtschutz für Vertrags- und Sachenrecht);

· Verträge, die der Grundstücksbenutzer (z.B. Eigentümer, Pächter) in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender abgeschlossen hat, z.B. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes, eines Campingplatzes;

· Verträge über Kleinstgrundstücksflächen, z.B. Daueraufstellung von Wohnwagen auf Campingplätzen (jedoch Versicherungsschutz im RS für Vertrags- und Sachenrecht);

· Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben des Versicherungsnehmers;

· Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- und Enteignungsangelegenheiten;

· Wohngeldangelegenheiten (als rein verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen, z.Z. nicht versicherbar);

· Bergbauschäden.

 

Z

Zivilprozess

Gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen und zur Feststellung von Rechtsverhältnissen. Hierzu gehören: Mahnbescheid, Klage und Widerklage, Streitverkündung, Nebenintervention, Beweissicherung, Urkunden- und Wechselprozess, Einstweilige Verfügung und Zwangsvollstreckung.

 

Zwangsvollstreckung

Umfassender Begriff für alle mit staatlicher Hilfe durchzuführenden Maßnahmen zur Durchsetzung eines gerichtlich oder notariell festgestellten Rechtsanspruches. Grundlage für die Zwangsvollstreckung ist ein sog. Vollstreckungstitel (= gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vergleich oder notarielle Urkunde). Zur Zwangsvollstreckung gehören z.B. Pfändung von beweglichen Sachen, Überweisung von Forderungen wie z.B. Arbeitsentgelt, Eintragung von Sicherungshypothek, Ordnungsgeld zur Erzwingung einer Unterlassung, Anordnung von Haft zur Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung über dessen Richtigkeit und Vollständigkeit, Zwangsräumung einer Wohnung, Zwangsversteigerung eines Grundstückes.

Der Versicherer trägt sämtliche Vollstreckungskosten (für Rechtsanwalt, Gericht und Gerichtsvollzieher) für drei Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr je Vollstreckungstitel. Lediglich für Vollstreckungen, die später als 5 Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden, besteht kein Rechtschutz.









































































 





























 































 



































































 

 









































































 





 





 

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